22-02-2018, 16:10
Das gehört eben nicht rein, der Richter darf nicht eigenmächtig Anträge erfinden. Etwas zu entscheiden, das gar nicht beantragt war wäre ein Rechtsfehler, eine Berufungsbegründung.
Aber ich habe jetzt alle Details des ganzen Falls nicht mehr im Kopf. Du redest jetzt plötzlich so, als wäre das Kind längst volljährig. Meine Ausführungen vorhin gelten auch nur für Volljährige. Ist das Kind denn zum Zeitpunkt der Unterhaltsgeltendmachung tatsächlich schon volljährig? Wenn nicht, kommt das Geld tatsächlich auf das Konto der Mutter. Wiederholt dies die Richterin, ist das nur die Wiederholung der Rechtslage die auch ohne Beschluss gilt und somit völlig uninteressantes Papageiengeplapper. Erst ab Volljährigkeit ändert sich das. Vorher nicht. Andernfalls müsste das separat verfügt werden. Regel: Kindesunterhalt aufs Mutterkonto. Ausnahme: Woanders hin. Ab Volljährigkeit ist die Regel: Kindesunterhalt aufs Kinderkonto. Ausnahme: Woanders hin. Zu einem ausdrücklich dafür Bevollmächtigten oder dorthin, wohin der Anspruch gewandert ist. Zum Beispiel die Bafögkasse, wenn das Kind Bafög bekommt.
Aber ich habe jetzt alle Details des ganzen Falls nicht mehr im Kopf. Du redest jetzt plötzlich so, als wäre das Kind längst volljährig. Meine Ausführungen vorhin gelten auch nur für Volljährige. Ist das Kind denn zum Zeitpunkt der Unterhaltsgeltendmachung tatsächlich schon volljährig? Wenn nicht, kommt das Geld tatsächlich auf das Konto der Mutter. Wiederholt dies die Richterin, ist das nur die Wiederholung der Rechtslage die auch ohne Beschluss gilt und somit völlig uninteressantes Papageiengeplapper. Erst ab Volljährigkeit ändert sich das. Vorher nicht. Andernfalls müsste das separat verfügt werden. Regel: Kindesunterhalt aufs Mutterkonto. Ausnahme: Woanders hin. Ab Volljährigkeit ist die Regel: Kindesunterhalt aufs Kinderkonto. Ausnahme: Woanders hin. Zu einem ausdrücklich dafür Bevollmächtigten oder dorthin, wohin der Anspruch gewandert ist. Zum Beispiel die Bafögkasse, wenn das Kind Bafög bekommt.