(27-03-2017, 14:49)fragender schrieb: Denn die Mutter darf mit Eintritt des 18. Lebensjahres nicht mehr vollstrecken. Es muss eine Titelumschreiben auf das Kind erfolgen.Unterhaltsverpflichtung.
Ich habe mal gegoogelt und das scheint unter bestimmten Umständen (!) zu stimmen.
Siehe z.B. hier:
Zwangsvollstreckung - Kindesunterhalt mit Unterhaltstitel auf den Namen eines Elternteils
Zitat:Vollstreckt aber ein volljähriges Kind einen Unterhaltstitel, der nicht auf seinen eigenen Namen, sondern auf den Namen eines seiner Eltern lautet (Unterhaltstitel wurde von einem Elternteil im Wege der gesetzlichen -> Verfahrensstandschaft erwirkt), ist die Vollstreckung im Wege der Erinnerung nach § 766 ZPO angreifbar. Um dies zu verhindern, muss das volljährige Kind den Alt-Titel gem. § 120 Abs.1 FamFG i.V.m. § 727 ZPO auf seinen eigenen Namen umschreiben lassen. Erfolgt die Titelumschreibung auf den Namen des Kindes nicht, könnte der Elternteil, auf den der Alt-Titel lautet, die Vollstreckung betreiben. Will dies der barunterhaltspflichtige Elternteil verhindern, ist zunächst außergerichtlich zur Abgabe eines -> Titelverzichts aufzufordern. Wenn dies nichts hilft, ist Antrag auf Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung zu stellen.
Simon II