19-01-2017, 13:59
(19-01-2017, 13:12)fragender schrieb: . Ich ging davon aus, dass dieser wohl für alle Zeit geschlossen wurde und dieser nur dahin gehend abgeändert werden könne, wenn sich Inhaltliche Dinge geändert hätten; wie z.B. Damals vermögend heute Einnahmen unterhalb des Existensminimums.
Der Vergleich kann geändert werden, wenn
1. Du und der Unterhaltsgläubiger beide sich untereinander einigen, dass er geändert wird. Man schüttelt sich die Hände und machts ein paar Formalien amtlich. Fall gelöst!
ODER
2. Vor Gericht durch einen Beschluss oder einen neuen Vergleich das Ergebnis ist, dass er geändert wird.
Bevor du zu 2) voranschreiten musst, musst du 1) versuchen. Denn sonst sagt der Richter in 2): "Sagen sie mal, haben sie überhaupt mal Frau XY vorher gefragt, ob sie vielleicht freiwillig einer Änderung zustimmt, bevor sie hier gleich die Gerichtsbarkeit bemühen?"
Wenn du gar nix machst, gilt der Vergleich weiter. Wenn du 2) machst und der Richter sagt "nö, das stimmt schon so", dann auch.
Wie gut deine Chancen jetzt vor Gericht sind, ist eine Glaskugelfrage. Wüsste man das immer so genau, wären die meisten Verfahren überflüssig. Wer führt schon ein Verfahren, bei dem er schon vorher weiss dass er verliert?