16-12-2016, 12:34
(16-12-2016, 12:15)p__ schrieb: .... Ein gerichtlicher Vergleich kann jederzeit zwischen Unterhaltsgläubiger und Unterhaltsschulder geändert werden.
Hääää??? Dann hat das JobCenter doch recht gehabt, dass man einen Vergleich jederzeit zwischen den Parteien ändern kann.
OK. Dann lag ich mit meiner Vermutung völlig falsch. Ich ging davon aus, dass ein Vergleich, der vor einem dt. Gericht geschlossen wurde auch nur durch ein solches geändert werden kann.
Das würde ja bedeuten, dass wenn ich bei meiner Ex einen guten Tag erwischen würde und Sie frage, ob Sie auf dies oder das verzichtet und Sie stimmt dem dann schriftlich zu, dann wäre das rechtens. Dann würde ja aber auch dadurch die Vollstreckbarkeit wegfallen, oder?