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Ändern eines gerichtlichen Vergleichs
#9
(24-11-2016, 14:37)IPAD3000 schrieb: ...Mit der Privatinsolvenz würde ich in deinem Fall abwarten, bis die Kinder erwachsen sind. ... läßt die Schulden auflaufen bis deine Unterhaltspflichten nach Erstausbildung der Kinder enden und gehst dann in die Insolvenz? 

Hallo Ipad,

da muss ich Dich leider entäuschen. Ich bin schon in der Insolvenz.

Aber was viel wichtiger ist: Um Himmels willen, lasst KEINE Unterhalsschulden auflaufen. Denn die, oh Wunder, wer hätte auch das gedacht, sind von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen.

Zitat: "Wichtige Änderung nach der Insolvenzrechtsreform
Seit dem 01.07.2014 wurde das Insolvenzrecht dahingehend verschärft, dass für Unterhaltsschulden keine Restschuldbefreiung mehr erfolgt. Wenn Sie also Ihre gesetzliche Unterhaltsverpflichtung verletzt haben sollten und den oder dem Unterhaltsberechtigten Unterhalt schuldig geblieben sein sollten, würden diese oder dieser Insolvenzgläubiger zukünftig privilegiert werden.
Das bedeutet in der Praxis für Sie, dass die Restschuldbefreiung zwar grundsätzlich erfolgt, jedoch nicht für die Unterhaltsschulden!"
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RE: Ändern eines gerichtlichen Vergleichs - von fragender - 24-11-2016, 14:48

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