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Aukunftserteilung an Anwälte und Jugendamt
#1
Guten Tag zusammen,

ich habe den folgenden Fall:

- Anwalt meiner Ex schreiben mich an und fordern von mir Auskunft über Einkommen und diverse andere Dinge (mietfreies Wohnen, Dauer des Zusammenlebens mit neuem Partner, etc.).
- Daraufhin fordere ich sie auf, mir die Gesetzesgrundlagen für die aufgelisteten Forderungen ihrerseits zu nennen.
- Es folgte kein weiterer Brief des Anwalts.

- Zwischenzeitlich hatte ich dann noch ein Schreiben vom Jugendamt erhalten, bei dem ich ebenfalls zur Auskunft mittels Formular aufgefordert wurde.
- Ich habe ihnen meine letzten 12 Gehaltsabrechnungen geschickt.

- Zuletzt bekam ich nun ein Schreiben vom Amtsgericht bezüglich eines Antrags der Gegenseite (über den Anwalt) auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe und Antrag wegen Auskunftserteilung.

Nun frage ich mich, ob ich verpflichtet bin, nachdem ich dem Jugendamt gegenüber bereits Auskunft erteilt hatte, dem Anwalt ebenfalls auskunft zu erteilen. Denn in dem Schreiben vom JA steht, dass der Auskunftsanspruch nach § 1605 BGB gemäß § 7 Abs. 1 UVG auf das Land (,bzw. den Landkreis) übergegangen ist.
Lohnt es sich, diesen Sachverhalt in einer Stellungnahme ans Amtsgericht zu kommunizieren um dem Antrag entgegen zu wirken, oder kann ich mir das sparen?


Danke und Gruß

Lupus
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#2
Für Unterhalt in Höhe des Unterhaltsvorschusses ist der Anspruch aufs Jugendamt übergegangen. Für alle Beträge darüber kann die Ex mit Anwalt Unterhalt gegen dich durchsetzen. Es sind also jetzt zwei Stellen, mit denen du zu tun hast. Also auch die Auskünfte ans Jugendamt selbst kopieren und der anderen Partei vorlegen.
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#3
(03-07-2016, 17:30)Lupus schrieb: Nun frage ich mich, ob ich verpflichtet bin, nachdem ich dem Jugendamt gegenüber bereits Auskunft erteilt hatte, dem Anwalt ebenfalls auskunft zu erteilen. Denn in dem Schreiben vom JA steht, dass der Auskunftsanspruch nach § 1605 BGB gemäß § 7 Abs. 1 UVG auf das Land (,bzw. den Landkreis) übergegangen ist.
Lohnt es sich, diesen Sachverhalt in einer Stellungnahme ans Amtsgericht zu kommunizieren um dem Antrag entgegen zu wirken, oder kann ich mir das sparen?

Klassischer Fehler: Handeln aus dem Gefühl heraus, ohne sich vorher kundig zu machen!

Ich empfehle die ausgiebige Lektüre dieser Seiten:

http://www.trennungsfaq.com/unterhalt.html

Zudem empfehle ich Dir DRINGEND, Dir einen kompetenten Anwalt zu nehmen, da Dein bisheriges Verhalten zeigt, daß Du nicht über das Wissen und die Erfahrung verfügst, Dich gegen die Forderungen der Gegenseite sinnvoll zu wehren!

Simon II
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#4
(03-07-2016, 17:30)Lupus schrieb: - Zuletzt bekam ich nun ein Schreiben vom Amtsgericht bezüglich eines Antrags der Gegenseite (über den Anwalt) auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe und Antrag wegen Auskunftserteilung.

Unbedingt gegen dieses Schreiben Widerspruch einlegen, sonst hast Du ein völlig unnötiges Verfahren am Hals, das Dich locker ein paar hundert EUR kostet!

Schreib dem Gericht, daß dieser Antrag unberechtigt ist, da Du dem JA Auskunft erteilt hast und daß die Gegenseite sich gefälligst an selbiges wenden soll.

In diesem Punkt sehe ich das anders als p: Ich würde zunächst NUR mit dem JA kommunizieren und NICHT mit dem gegnerischen RA. Den würde ich erstmal komplett ignorieren.

Simon II
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#5
Ist eben durch die Rechtslage nicht gedeckt. Es sind jetzt definitiv zwei Gläubiger. Geld in Höhe des Unterhaltsvorschusses geht zum Jugendamt, denn das Jugendamt hat sich den Anspruch bis zu dieser Höhe im Austausch gegen den Unterhaltsvorschuss gesichert. Unstrittige Standardsituation.

Was drüber geht, nämlich den Tabellenbetrag minus Unterhaltsvorschuss, darf die Ex geltend machen und sich dafür einen Anwalt nehmen. Oft läuft es so, dass sie auch eine Beistandschaft eingeht und dann macht der Jugendamtsbeistand alles, dann gibts nur einen Gläubiger, aber es ist Exchens freie Wahl, das auch anders zu machen. So wie hier.

Der Unterhaltspflichtige muss nicht zweimal Auskunft geben. Aber er muss die eine Auskunft auch der anderen Partei zugänglich machen. Entweder dieselben Unterlagen nochmal kopieren und zuschicken oder das Jugendamt ist so freundlich, kopiert und verschickt die Blätter an die andere Partei.

Unterlässt man es, beide Parteien zu "bedienen", riskiert man eine Klage. Ist ja nun auch passiert.

Unklar bleibt, was eigentlich das Ziel von Lupus ist. Wenn sowieso nur Schulden und kein Geld da ist und auch keins mehr kommt, ist eigentlich alles egal. Dann kann man sich zurücklehnen und amüsiert dem Gerichtsbrimborium zusehen. Die einzige, relativ ruhige Action findet später im Vollstreckungsrecht statt, darauf kann man sich vorbereiten. Wer dagegen den braven Unterhaltszahler spielen will, sollte schnellstmöglich die Auskunft der anderen Seite zugänglich machen und dann dem Rechtsschutzbedürfnis im VKH-Antrag widersprechen.
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#6
(04-07-2016, 14:58)p__ schrieb: Ist eben durch die Rechtslage nicht gedeckt. Es sind jetzt definitiv zwei Gläubiger. Geld in Höhe des Unterhaltsvorschusses geht zum Jugendamt, denn das Jugendamt hat sich den Anspruch bis zu dieser Höhe im Austausch gegen den Unterhaltsvorschuss gesichert. Unstrittige Standardsituation.

Weißt Du etwas, was ich nicht weiß?

Wo steht etwas von "Unterhaltsvorschuß"?

Diese von Dir beschriebene Aufsplittung ist mir neu; wo hast Du das her?


(04-07-2016, 14:58)p__ schrieb: Unklar bleibt, was eigentlich das Ziel von Lupus ist. Wenn sowieso nur Schulden und kein Geld da ist und auch keins mehr kommt, ist eigentlich alles egal.

Was Du alles aus dem ersten Posting herausliest ...

Huh

(04-07-2016, 14:58)p__ schrieb: ... und dann dem Rechtsschutzbedürfnis im VKH-Antrag widersprechen.

Eben! Es ist wichtig, diesem Antrag zu widersprechen!

Simon II
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#7
Es bringt gar nichts, über diesen Fall zu spekulieren, da ja noch nicht einmal klar ist, ob der Anwalt in Bezug auf KU oder auf BU tätig wurde.
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#8
(04-07-2016, 17:32)Simon ii schrieb: Wo steht etwas von "Unterhaltsvorschuß"?

Hier:

Zitat:Denn in dem Schreiben vom JA steht, dass der Auskunftsanspruch nach § 1605 BGB gemäß § 7 Abs. 1 UVG auf das Land (,bzw. den Landkreis) übergegangen ist.

UVG heisst Unterhaltsvorschussgesetz. Die Ex muss Unterhaltsvorschuss beantragt haben, aber keine Beistandschaft. Bei einer Beistandschaft wäre ihm dieser Sachverhalt vom Jugendamt mitgeteilt worden.

(04-07-2016, 17:32)Simon ii schrieb: Diese von Dir beschriebene Aufsplittung ist mir neu; wo hast Du das her?

Weitergehende Unterhaltsansprüche über den Unterhaltsvorschuss hinaus werden nicht ungültig, wenn Unterhaltsvorschuss gezahlt wird. Die Rechtsgutachten über Unterhaltsvorschuss bei dijuf.de sind leider hinter einer Paywall verschwunden. Sind ja nur Steuergelder, die da dem privaten Nomos-Verlag geschenkt werden, wer braucht schon Öffentlichkeit.

Irgendwo in den Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes steht es auch, such mal selbst.

(04-07-2016, 17:32)Simon ii schrieb: Was Du alles aus dem ersten Posting herausliest ...

Du bist heute mühsam. Eben weil ich gar nicht herauslese, stelle ich zwei diametral gegenüberstehende Motivationen vor und frage danach, wo seine liegt...
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#9
(04-07-2016, 19:19)p__ schrieb: UVG heisst Unterhaltsvorschussgesetz.

OK, das "UVG" hatte ich überlesen.

(04-07-2016, 19:19)p__ schrieb: Du bist heute mühsam. Eben weil ich gar nicht herauslese, stelle ich zwei diametral gegenüberstehende Motivationen vor und frage danach, wo seine liegt...

Naja, das zweite Unverständnis ergab sich aus dem ersten.

Tongue

Jedenfalls danke dafür, daß Du es mir erklärt hast!

[Bild: smilie.php?smile_ID=436]

Simon II
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