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AG Essen 106 F 296/08: Verfestigte Lebensgemeinschaft bereits nach 1 Jahr
#1
Urteil vom 11.03.2009

Eine verfestigte Lebensgemeinschaft ist jedenfalls nach der neuen Unterhaltsreform entsprechend den geänderten gesellschaftlichen Verhältnissen in der Regel schon nach 1 Jahr anzunehmen.
Die bisherigen zeitlichen Vorraussetzungen (2-3 Jahre) sind nach Inkrafttreten der Unterhaltsreform nicht mehr angemessen.
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/essen/...90311.html

Auf den unteren Ebenen tut sich was.
Habe die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die du nicht ändern kannst.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.
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#2
na Prima, da muss Frau nur mal kurz ihre Zahnbürste beim potentiellen Partner ablegen, noch einen Pyjama ins Bett und zweimal kochen - und schon hat Frau Anspruch auf Unterhalt.

Nicht schlecht!

Männer - Aufwachen!!!
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#3
Nein Ralf, das passt nicht!
Der nacheheliche Unterhalt endet nach 1 Jahr.

Die neue Lebensgefährtin hat keinen Unterhaltsanspruch. Soweit sind wir noch nicht.
Habe die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die du nicht ändern kannst.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.
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#4
(06-04-2009, 09:46)borni schrieb: Die neue Lebensgefährtin hat keinen Unterhaltsanspruch. Soweit sind wir noch nicht.

Nicht im Familienrecht. Aber sehr wohl im Sozialrecht, auch wenn es nicht "Unterhalt" heisst, sondern "Bedarfsgemeinschaft". In der sich übrigens nach einem Jahr die Beweislast für ein Zusammenleben umkehrt.

Inhaltlich muss abgewartet werden, bis solch ein Fall bis zum BGH hochgegangen ist und der genauso argumentiert. Ein Amtsgerichtsurteil hat in der Rechtssprechung nur Unterhaltungswert. Die Begründung des AG ist auch nicht sehr fundiert, warum genau die Anforderungen §1579 Abs. 2 BGB abzusenken sind ist eher ein Schuss ins Blaue. Das AG bringt ein bisschen das Schuldprinzip ins Spiel, das aber eigentlich nichts hergibt, wenn es um die generelle Verkürzung der bisher verwendeten Fristen in §1579 BGB geht.
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#5
Zitat:Nicht im Familienrecht. Aber sehr wohl im Sozialrecht, auch wenn es nicht "Unterhalt" heisst, sondern "Bedarfsgemeinschaft". In der sich übrigens nach einem Jahr die Beweislast für ein Zusammenleben umkehrt.

Ich behaupte schon seit über einem Jahr, dass es absolut erwünscht ist gleichgeschlechtliche Paare gleichzustellen. Aber eben nicht, wie propagiert, der Gleichberechtigung wegen, sondern aufgrund der Möglichkeit Forderungen gegenüber Jeden, egal wen, konstruieren zu können. Wieder einmal mit dem Ziel sich aus der sozialen Verantwortung zu stehlen und sie einem Einzelnen aufzubürden.

Genaugenommen bedeutet das eigentlich nur, dass Solidarität untereinander von der Regierung immer mehr erschwert wird, man aufpassen muss nicht in eine Falle zu tappen. Nicht von der Person der man hilft (zb. einem obdachlos gewordenem Freund, den man bei sich einziehen lässt bis er was gefunden hat), sondern man muss aufpassen nicht vom Staat aufs Kreuz gelegt zu werden.
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#6
Auch hier passt:
Demokratie ist die Kunst, das Volk im Namen des Volkes das Fell über die Ohren zu ziehen.

Nicht nur bei Rauchverbot und Überwachung wird der Bürger immer mehr entmüdigt.
Wer wann mit wem "verheiratet" ist, sprich (vorsicht Neusprech) eine Bedarfsgemeinschaft bildet, entscheidet der Bürger nicht mehr selbst sondern der Staat für ihn.

Genderismus und "Schöne neue Welt" lassen grüßen.
(06-04-2009, 10:17)p schrieb: Aber sehr wohl im Sozialrecht, auch wenn es nicht "Unterhalt" heisst, sondern "Bedarfsgemeinschaft". In der sich übrigens nach einem Jahr die Beweislast für ein Zusammenleben umkehrt.

Wo finde ich das mit der "Beweislastumkehr"?
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#7
(06-04-2009, 16:18)Mus Lim schrieb: Wo finde ich das mit der "Beweislastumkehr"?

§7 Absatz 3a SGB II:

"Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben".

Vorher wird das nicht automatisch vermutet, da muss die ARGE nachweisen, nach einem Jahr wird es vermutet, dann muss der Leistungsnachfragende nachweisen dass es eine Wohngemeinschaft ist.

Eine Menge wirklicher Wohngemeinschaften kriegen wegen diesem Mist tatsächlich Ärger mit der ARGE, denn nicht einmal eine eidesstattliche Erklärung, man würde in einer blossen Wohngemeinschaft zusammenleben wird akzeptiert.

Die unterschiedlichen Zeiträume waren immer schon ein Skandal ersten Ranges. Bei Unterhalt sollen die Verpflichteten noch mindestens zwei Jahre weiterzahlen (obiges Urteil mal ausgenommen), während eine Bedarfsgemeinschaft am ersten Tag ihres Bestehens die ARGE veranlasst, das Geld zu streichen. Und nach einem Jahr (die Regelung ist jünger) findet sogar eine Beweislastumkehr statt, etwas das Unterhaltsempfängerinnen niemals liefern müssen.

Das ganze ist krank, aber wohl in diesem Thread nicht aufzuarbeiten. Lebensgemeinschaften finden sich z.B. in der absurden Situation wieder, jemand wegen der Ähnlichkeit zur Ehe seinen Partner versorgen und krankenversichern muss, dazu aber tatsächlich in keiner Weise verpflichtet ist, und dass sein Leben nicht ehegemäss genug ist, die beitragsfreie Familienversicherung zu ermöglichen.

In diesem Land haben nur möglichst weit vereinzelte Singles ohne Bindungen keine Nachteile.
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#8
Dieses Urteil zeigt doch einmal deutlich auf, dass sich BGB und SGB in
einigen Bereichen widersprechen.

Bevor aber z.B. BGB 1626a endlich an der Realität angepasst wird,
haben wir acht neue Versionen des SGB.
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#9
(06-04-2009, 19:25)blue schrieb: Bevor aber z.B. BGB 1626a endlich an der Realität angepasst wird,
haben wir acht neue Versionen des SGB.

Klar, da sieht der Staat ja auch immer dringenden "Handlungsbedarf" (=Geld sparen), beim §1626a BGB nicht (kostet ihn kurzfristig nichts, langfristig Kosten sind eh egal).
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#10
Zitat:Sind erst einmal weitere derartige Urteile bekannt und werden sie, wie durchaus zu vermuten steht, auch höchstrichterlich bestätigt, ist mit entsprechenden Änderungen der Verhaltensweise auf Seiten der Unterhaltsberechtigten zu rechnen, die die Annahme einer „Verfestigung“ der neuen Beziehung zu einer Lebensgemeinschaft erschweren können.
Bitte, hier nachlesen!

Gut eingestreuter anwaltlicher Rat; das muss man ihr lassen! Dodgy
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