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Erwerbsobliegenheit im Wechselmodell
#44
Hallo,
wir praktizieren seit zwei Jahren ein echtes Wechselmodell. Die Höhe des (anteiligen) Kindesunterhaltes war seither ungeklärt. Die Mutter reduzierte ihre Arbeitszeit nach der Vereinbarung zum Wechselmodell auf 50% Vollzeit. Dadurch entstand ein Einkommensunterschied. Dieser wiederum hatten die Forderung der Mutter nach einkommensabhängiger Aufteilung des Kindesunterhaltes zur Folge.

Der Richter beschloss nun einen anteiligen Kindesunterhalt. Dabei wird keine Erwerbsobliegenheit bei der Mutter gesehen. Die Mutter wäre nicht verpflichtet, vollschichtig tätig zu sein. Eine Erwerbsobliegenheit ergäbe sich für das Gericht erst dann, wenn klar wäre, dass das Wechselmodell auf Dauer praktiziert wird. Na prima. Da die Vereinbarung zum Wechselmodell vorläufigen Charakter hätte und die Mutter noch dazu das Wechselmodell nun nicht mehr fortsetzen möchte (Hinweis auf Sorgerechtsverfahren), sieht das Gericht keine Verpflichtung der Mutter, sich um eine Vollzeitbeschäftigung zu bemühen. Bin ich im falschen Film?

Mal ganz abgesehen von der Berechnungsmethode, frage ich mich, ob diese Begründung Bestand haben kann. Wenn die Mutter gleichberechtigt ihren Anteil am Kindesunterhalt erbringt, ist es mir natürlich egal, ob sie das Geld durch Vollzeit oder Teilzeit erwirtschaftet, aber sonst müsste es doch in der Berechnung berücksichtigt werden. Wo ist mein Denkfehler?

Nun suche ich Argumente für eine Beschwerde und bin dankbar für jeden Hinweis. Der Beschluss würde dazu führen, dass die Mutter zukünftig keine Veranlassung hätte, eine Vollzeitbeschäftigung auszuüben (und ich natürlich auch nicht mehr). Vielen Dank für Eure Mühe und Eure Zeit.
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RE: Erwerbsobliegenheit im Wechselmodell - von Bereschit - 27-07-2015, 14:49
Erwerbsobliegenheit im Wechselmodell - von Dadamax - 27-07-2015, 11:57

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