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Erwerbsobliegenheit im Wechselmodell
#22
Ich habe gelesen, wenn die gemeinsam sorgeberechtigten Kindeseltern ein echtes Wechselmodell praktizieren und der eine Elternteil Ansprüche des Kindes auf Barunterhalt gegen den anderen Elternteil gerichtlich geltend machen möchte, hat er die Wahl zwischen zwei formellen Vorgehensweisen:

1. die Bestellung eines Pflegers für das Kind oder

2. die Beantragung bei dem Familiengericht nach § 1628 BGB, die Entscheidung über die Geltendmachung von Kindesunterhalt auf ihn allein zu übertragen.

In meinem Fall hat sich die Mutter für die zweite Variante entschieden und das Recht bekommen. Begründung: Wenn der Vater nicht genügend zahlt, kann sie sich das Wechselmodell nicht leisten. An Vollzeitbeschäftigung ist aber nicht zu denken, da sie im Wechselmodell auch Zeit für die Betreuung der Kinder benötigt und noch dazu ist die Arbeitsmarksituation so schlecht ...

Die Betreuung der Kinder im Wechselmodell sollte auch bei Vollzeitbeschäftigung kein Problem sein. Ich bin das lebende Beispiel dafür. Klar, wenn Du viel Kohle verdienen und Karriere machen möchtest, dann musst Du die Kinderbetreuung notfalls mit Nanny (neuem Partner oder Großeltern) abdecken. In diesem Fall hat man aber auch das Geld dafür.

Die Möglichkeit ein echtes Wechselmodell unter Vollzeitbeschäftigung beider Elternteile zu praktizieren, schein sich in Deutschland noch nicht rumgesprochen zu haben oder der Gedanke daran wird einfach verdrängt.

Ich frage mich trotzdem, ob §1606 Abs. 3. BGB für das echte Wechelmodell greift. Und wenn ja, ob es unterschiedliche Berechnungsmethoden für den anteiligen Kindesunterhalt gibt.
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RE: Erwerbsobliegenheit im Wechselmodell - von Bereschit - 27-07-2015, 14:49
RE: Kindesunterhalt bei paritätischer Doppelresidenz - von Dadamax - 24-02-2015, 18:36

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