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Erwerbsobliegenheit im Wechselmodell
#20
zu 3. Die Mutter argumentiert mit §1606 Abs. 3. BGB. Ist dies korrekt?

§ 1606
Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger
...
(3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.
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RE: Erwerbsobliegenheit im Wechselmodell - von Bereschit - 27-07-2015, 14:49
RE: Kindesunterhalt bei paritätischer Doppelresidenz - von Dadamax - 24-02-2015, 15:19

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