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Erwerbsobliegenheit im Wechselmodell
#15
3. Deine Argumente sind richtig, ich vertrete die gleiche Meinung, auch aus einer Reihe anderer Gründe, die aus der Argumentation herrühren, die man beim Residenzmodell immer herbeizitiert. Vor mehreren Jahren, als zum Wechselmodell erstmals auch unterhaltsrechtliche Entscheidungen ergangen sind, gab es OLGs, die für den Unterhalt (nicht den Mehr/Sonderbedarf) auch keine gegenseitigen Zahlungen gesehen haben, dann fing das OLG Düsseldorf mit komplizierten "Ausgleichs"berechnungen an. Die haben gemerkt, dass das ja gar nicht passieren darf: Kein Ausgleich bedeutet keine Gerichte, keine Streitwerte, keine Anwälte, keine hineinfingern und hineinglotzen schmieriger Staatsfinger in familiäre, private Zonen. Unmöglich, wo doch so ein umfassendes "Regelungsbedürfnis" durch Juristen herrscht, von der Grösse des Grüner-Punkt-Aufklebers bis zur Frage, ob CERN in Genf schwarze Löcher produziert!

Ich brauche dir wohl nicht die Bedeutung des OLG Düsseldorf schildern und deren kranke Ideen. Jedenfalls fand das Geblödel schnell Eingang in die juristische Literatur und der BGH hat sie, ergänzt um weitere idiotische Ideen übernommen. Nichtsdestotrotz dringt vor dem Familiengericht auch manchmal der andere Weg durch, kein Ausgleich. Voraussetzungen sind aber nicht zu grosse Einkommensunterschiede und keine Sozialleistungen.

4. Im Rahmen der Mehrheitsrechtssprechung gibts nur den Grund gleicher bereinigter Einkommen der Eltern.

5. Doch. Wer je mit der Justiz zu tun hatte, weiss um den Unterschied zwischen Recht und Gerechtigkeit.
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Nachrichten in diesem Thema
RE: Erwerbsobliegenheit im Wechselmodell - von Bereschit - 27-07-2015, 14:49
RE: Kindesunterhalt bei paritätischer Doppelresidenz - von p__ - 20-02-2015, 11:32

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