16-07-2015, 20:11
(16-07-2015, 17:48)p__ schrieb: Freigesprochen also, das spricht für meine Sicht der Dinge. Wo sind die Urteilspakete, die verurteilen? Da es ja sehr viele andere Unterhaltsansprüche gibt, müssten die doch massenhaft herbeipurzeln?also für ganz Unverbesserliche nochmal:
Die rechtswidrige und schuldhafte Unterhaltspflichtverletzung -auch hinsichtlich des Ehegattenunterhaltes- ist nach 170 StGB strafbar.
Das es -ich kenne die Statistiken nicht- noch zu keiner oder zu nur wenigen Verurteilungen gekommen ist, ändert daran nichts.
Die Einstellung oder der Freispruch eines solchen Verfahrens oder die Korrektur durch eine Rechtsmittelinstanz ist natürlich ein Beweis dafür, dass sowas:
p schrieb:Die Nichtexistenz einer praktischen Anwendung ist durch Existenz einer Anwendung zu widerlegen und nicht durch Nachweis aller Nichtanwendungsfälle zu beweisen.in die "Murcks-Kiste gehört.
Denn wenn die Verletzung der Ehegattenunterhaltspflicht nicht srafbar wäre, wie erklärst Du Dir dann, dass es ein Ermittlungsverfahren oder einen Freispruch geben konnte?
Und wie sollte sich denn die "Nichtexistenz einer praktischen Anwendung" in die Strafbarkeitsvoraussetzungen einfügen?
Als Rechtfertigung- oder Entschuldigungsgrund?
Besser, das wird gar nicht weiter diskutiert oder in die Quasselecke verschoben!