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JC will Unterhalt als Einkommen und Tagessätze im Innenverhältnis
#26
Der Fall von Absurdistan hier ist ein schönes Beispiel dafür, wie sich die Dinge entwickeln, wenn man sich hartnäckig weigert, sich einfach einmal professionell beraten zu lassen und dafür vielleicht auch einmal einen Zehner oder Zwanziger springen zu lassen. Sich zum Spielball von Behördenwillkür machen zu lassen, scheint wohl einen Reiz zu haben, der sich mir nicht erschließt.

Die Sache wäre schon vor Monaten erledigt gewesen. Diese Neigung, die hier grassiert, sich irgendwelche Bagatellen zur Lebensaufgabe zu machen, verstehe, wer will. Das nährt bei mir den Eindruck, dass vielen die Probleme wichtiger sind als die Lösung.

So weit mir bekannt ist, gibt es an Absurdistans Wohnsitz keine unabhängige und effektive Sozialberatung mehr. Insofern war das wahrscheinlich eine inkompetente Partei-, Gewerkschafts- oder Sozialverbandsdame oder eine von der Diakonie, AWO etc.

Da muss man sich dann auch nicht über die Ergebnisse wundern.
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#27
(06-07-2015, 13:24)Absurdistan schrieb: Brauch Info´s und Urteile! Sorglos hatte diesbezüglich doch auch was?
lg
Der kennt ja auch Väter, von denen man lernen kann, das gemeinsame SR zu bekommen ...
Leider hilft uns das nicht weiter, solange nur ER diese Väter kennt Wink

Und es wird auch nicht weiterführen, sich mit einem Sachbearbeiter eines JobCenters zu streiten, wenn dieser nicht
in der Lage ist, eine rechtliche Anspruchsgrundlage, aus der er seine Forderung ableitet, zu nennen.

Wie in den meisten Fällen hilft Widerspruch einzulegen (den man nicht einmal begründen muss!).

Und wenn eine ausreichende schriftliche Korrespondenz mit der Widerspruchsstelle vorliegt, aus der sich ergibt, dass diese den Rechtsgedanken des Sachbearbeiters teilt, kann man mit ein wenig Glück sofort klagen.

Das habe ich selber in mittlerweile zwei Fällen so gemacht und bin in einem Fall auf diese Weise schnell beim LSG gelandet und erreicht, was ich gefordert hatte (das war leider zu wenig, weil ich zu zurückhaltend war).
Wem auch noch eine Leistungsunterdeckung droht dadurch, dass ihm Geld nicht bewilligt wird, kann parallel sofortigen Rechtsschutz im Wege einer einstweiligen Anordnung beantragen. 

Das alles sollte schnell gemacht werden.
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#28
(10-07-2015, 13:56)Ibykus schrieb:
(06-07-2015, 13:24)Absurdistan schrieb: Brauch Info´s und Urteile! Sorglos hatte diesbezüglich doch auch was?lg
Der kennt ja auch Väter, von denen man lernen kann, das gemeinsame SR zu bekommen ...Leider hilft uns das nicht weiter, solange nur ER diese Väter kennt Wink

Nun, aus erster Hand weis ich das dies ohnehin nur ein paar Väter waren wo der Streit mit der KM ohnehin nicht so intensiv war.

Auf dieses Geschwätz aus Berlin reagiere ich nicht mal mehr. Was das Geschwätz der selbsternannten SGB II Experten hier angeht, so wissen wir auch, hier ist viel heiße Luft im Spiel.

Seit Jahren gibt es Tacheles oder das ELO Forum wo selbst der dümmste Ignorant nachlesen kann was er tun muss, offenbar ist das schon zu viel.

Wer es nicht einmal schafft zum nächsten Rechtspfleger des zuständigen Amtsgericht zu gehen, um einen Antrag auf Prozesskostenhilfe zu stellen, der sollte hier nicht jammern.

In größeren Städten gibt es Anwälte die nehmen einem das auch noch ab und machen einen guten Job bei SGB II Angelegenheiten. So mancher Jurist verdient mehr an SGB II Klientel als an normalen Streitsüchtigen.
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#29
Dass Absurdistan eine gerichtliche Lösung anstreben sollte, wurde ihm bereits vor einigen Monden von den "Experten" mitgeteilt. Ebenso, dass die Sache grundsätzlich nicht ganz optimal angepackt wird, wie sie angepackt wurde.

Gegen Beratungsresistenz ist kein Kraut gewachsen. Gegen Inkompetenz allerdings auch nicht, dann wüsste man nämlich, dass man den Antrag auf Prozesskostenhilfe lieber beim zuständigen Sozialgericht stellt. Man kann allerdings beim Amtsgericht einen Antrag auf Beratungskostenhilfe stellen, was in diesem Fall auch zweckdienlich wäre, wenn man beabsichtigt, sich anwaltlich beraten zu lassen und die Sache einem Anwalt seines Vertrauens zu übergeben. Hier gelten dann aber die üblichen Gefahrenhinweise, was Anwälte betrifft.

Von den einschlägigen Foren sollte man sich tunlichst fern halten. Da bekommt man gerne so Ratschläge von der Qualität, dass man für ein sozialgerichtliches Verfahren einen PKH-Antrag beim Amtsgericht stellen sollte.
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#30
(10-07-2015, 16:02)the notorious iglu schrieb: Man kann allerdings beim Amtsgericht einen Antrag auf Beratungskostenhilfe stellen, was in diesem Fall auch zweckdienlich wäre, wenn man beabsichtigt, sich anwaltlich beraten zu lassen und die Sache einem Anwalt seines Vertrauens zu übergeben.

Genau! Klugscheissern überlassen wir den Anwälten, die sollten wissen was zu tun ist.

Abgesehen davon, hast du natürlich Recht, Klage vorm Sozialgericht geplant? Dann ab zum Sozialgericht und dem dortigen Rechtspfleger einen Besuch abstatten.

Ich gehe immer zum Amtsgericht und hole erst einmal einen Beratungsschein, den Rest inklusive des Antrags beim Sozialgericht auf Prozesskostenhilfe etc. (falls nötig), macht dann der Anwalt. Der hat sich darauf spezialisiert.^^

Das AG ist näher wie das SG.... Wink
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#31
§ 183 SGG – Kostenfreiheit des Verfahrens

1Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind
Das Gute ist in gewissem Sinne trostlos.     Franz Kafka
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#32
(10-07-2015, 16:29)Bereschit schrieb: Ich gehe immer zum Amtsgericht und hole erst einmal einen Beratungsschein, den Rest inklusive des Antrags beim Sozialgericht auf Prozesskostenhilfe etc. (falls nötig), macht dann der Anwalt. Der hat sich darauf spezialisiert.^^

Das AG ist näher wie das SG....  Wink

Das ist durchaus ein gangbarer und sinnvoller Weg. Vielleicht noch einmal etwas detaillierter für interessierte Mitlesende. Es macht ab einem gewissen Zeitpunkt keinen Sinn, sich mit dem Jobcenter im Verwaltungsverfahren herumzuschlagen. Dieser Zeitpunkt ist in dieser Angelegenheit schon lange überschritten.

1. hat das Jobcenter alle Zeit der Welt. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens sechs Monate um einen Antrag zu bescheiden und drei Monate um einen Widerspruch zu bescheiden. Nicht selten pfeift das Jobcenter auch auf den gesetzlichen Rahmen.

2. kann das Jobcenter kurz und platt gesagt machen, was es will. Es drohen ihm grundsätzlich keine Sanktionen. Auch da pfeift es sehr gerne auf den gesetzlichen Rahmen und auf den Rahmen der Rechtsprechung.

Um es freundlich auszudrücken, muss man feststellen, dass mit Absurdistan ein nicht unübliches Katz und Maus Spiel geführt wird, bei dem Absurdistans Naivität, Unwissenheit und Selbstüberschätzung ausgenutzt wird. Seiner Beratungstussie fällt dabei nichts besseres ein, als da mitzuspielen, weil sie wahrscheinlich genauso von Naivität, Unwissenheit und Selbstüberschätzung gepeinigt ist.

Und falls sich das noch nicht herumgesprochen hat. Diakonie, AWO usw. sind hochgradig vom Jobcenter als Empfänger von 1Euro-Kräften und als Bildungsträger für Maßnahmen abhängig. Die leisten schon aus diesem Grund mit voller Absicht keine effektive Beratung und Begleitung von Erwerbslosen und Hilfebedürftigen.

Das Sozialrecht ist als Teil des öffentlichen Rechtes sehr klägerfreundlich, weil hier das Meistbegünstigtenprinzip wirkt. Daher kann man es durchaus auch einmal ohne Anwalt anpacken. Dann sollte man aber auch in der Lage sein, sich autodidaktisch ein bisschen schlau zu lesen und zu informieren. Das kann aber nicht jeder. Wer es schon nicht hinbekommt, das wesentliche zu googeln oder hier über die Forensuchfunktion zu finden - Der selbe Schverhalt wurde hier über Jahre hinweg im Thread von sixteen tons breit getreten und von allen möglichen Perspektiven aus beleuchtet - sollte davon ausgehen, dass er nicht in der Lage ist solche relativ komplexen Sachverhalte ohne professionelle Hilfe zu bewältigen.

Also, bevor man verhungert oder seine Wohnung verliert, ist es angezeigt professionellen Rat einzuholen. Onlineforen taugen da nur sehr begrenzt etwas. Häufig schaden sie auch eher, als dass sie nützen.
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#33
Das ist natürlich vollkommen Richtig, aber ein darauf spezialisierter Anwalt bzw. ein richtiges Schreiben von ihm an das Jobcenter langt dann i.R. auch schon damit Wohnung und Essen gesichert sind.

Mir ist kein Fall bekannt wo ein rechtzeitig eingeschalteter Anwalt es nicht verhindern konnte das jemand seine Wohnung verliert oder nichts zu Essen hatte.

Es gibt gerade einen Fall wo das JC sich seit 4. Wochen Schadensersatzpflichtig gemacht hat, der Anwalt zerlegt die jetzt genüsslich und der betroffenen Vater erhält demnächst erst mal eine satte Nachzahlung, mal sehen was da bei einer Klage auf Schadensersatz noch so rum kommt?
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#34
(10-07-2015, 13:56)Ibykus schrieb:
(06-07-2015, 13:24)Absurdistan schrieb: Brauch Info´s und Urteile! Sorglos hatte diesbezüglich doch auch was?
lg
Der kennt ja auch Väter, von denen man lernen kann, das gemeinsame SR zu bekommen ...
Leider hilft uns das nicht weiter, solange nur ER diese Väter kennt Wink
Für dein dummes Gerede sollte ich dich wohl als Kindeswohlhelferbehinderer in deine Blacklist eintragen. Tongue

Z. B. einer von zweien im Mai:

Zitat:AG Pankow-Weisensee Az 10 F viersiebensechs/15 (Zahlen ausgeschrieben damits google nicht für die Kimu findet) vom 26.5.2015

"Dem Vater wird die elterliche Mitsorge für das am XX geborene Kind übertragen.

I.
Die Beteiligten sind nicht miteinander verheiratete und getrennt lebende Eltern des Kindes...- In der Vergangneheit haben die Beteiligten mehrere Verfahren, die überwiegend das Umgangsrecht des Vaters betrafen, anhängig gemacht.
....
Der Vater beantragt, ihm die elterliche Mitsorge zu übertragen.
Dei Mutter beantragt den Antrag zurückzuweisen. Sie trägt vor, die Eltern seien nicht in der Lage kooperativ zum Wohle des Kindes zusammenzuwirken. Die Kimu sei traumatisiert durch das Verhalten des Vaters in der Vergangenheit... Erziehungsstile verschieden...Vater orientiere sich nicht an den Bedürfnissen des Kindes.
II.

De zulässige Antrag hat Erfolg, weil die Übertragung der elterlichen Mitsorge auf den Vater dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
....
Insoweit folgt das Gericht der Einschätzung des Verfahrensbeistandes, dass der Kindeswille hier nicht autonom gebildet, sondern das Kind vielmehr aus Loyalität gegenüber der Mutter das Entstehen von Konflikten bei gemeinsamer elterlicher Sorge antizipiert. Die zum Ausdruck gekommene seelische Belastung des Kindes widerlegt nicht die gesetzliche Vermutung des §1621a Abs 2 BGB dafür, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl entspricht. Gestützt wird die positive Prognose dadurch, dass Kindes Verhältnis zum Vater als solches tragfähig und vertrauensvoll ist und XX die Übernahme von Mitverantwortung durch den Vater nicht per se ablehnt.
Entgegen dem Vorschag des Verfahrensbeistandes hält das Gericht die Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens für die Frage der elterlichen Mitsorge nicht für geboten, weil Anhaltspunkte dafür, dass sich die elterliche Mitsorge abträglich für das Kindeswohl auswirken könnte, nicht hinreichend greifbar sind und weitere Ermittlungen in Anbetracht der gesetzlichen Vermutungen des §1621a Abs 3 BGB nicht in Betracht kommen.
- Name anonymisiert -


Übrigens nur am Rande: Jeder - seit unserem 1. Antrag auf gemeinsame Sorge am 10.12.2009 (!) - der sich um unsere Mithilfe vor Antragstellung bemüht hat - hat das Sorgerecht auch erhalten. Dokumente können gerne hier eingesehen werden. Andere Beschlüsse an denen wir mitgewirkt haben - z.B. KG Berlin, Beschluss v. 7.02.2011, 16 UF 86/10 - sind in die Gesetzesbegründung eingeflossen. Und dass dies nur friedliche Kimus wären - das ist Unsinn. Bei niedrigem Streitniveau haben mehr Väter - entsprechend gründlich vorbereitet und beratungsfähig - das Sorgerecht ohne Gericht erhalten.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#35
Ich kann nicht für den Rest der Republik sprechen, aber den hiesigen FachanwältInnen für Sozialrecht würde ich mich nicht einmal ausliefern, wenn ich halb tot überm Zaun hinge und mein Leben gleich mit- oder abhinge.

Hier in der Umgebung gibt es exakt einen Anwalt, zu dem man mit halbwegs gutem Gewissen Leute schicken kann.
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#36
(10-07-2015, 17:20)the notorious iglu schrieb: .... aber den hiesigen FachanwältInnen für Sozialrecht würde ich mich nicht einmal ausliefern, wenn ich halb tot überm Zaun hinge .....
Das würde ich für Berlin ähnlich sehen. Etliche sind nur am schnellen Kasse machen mit Untätigkeitsklagen interessiert. Kaum bereit sich wirklich in die Lage eines Umgangsvaters einzuarbeiten, vergessen mal eben das eine oder andere Kind....
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#37
(10-07-2015, 17:12)sorglos schrieb:
(10-07-2015, 13:56)Ibykus schrieb:
(06-07-2015, 13:24)Absurdistan schrieb: Brauch Info´s und Urteile! Sorglos hatte diesbezüglich doch auch was?
lg
Der kennt ja auch Väter, von denen man lernen kann, das gemeinsame SR zu bekommen ...
Leider hilft uns das nicht weiter, solange nur ER diese Väter kennt Wink
Für dein dummes Gerede sollte ich dich wohl als Kindeswohlhelferbehinderer in deine Blacklist eintragen. Tongue 

Feigling!  Cool
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#38
Gehts noch?
Ich habe einen Vorentwurf der Klage. Den ich eigentlich hier besprechen wollte. Ich ahne aber das das eher so endet das meine Beraterin als inkompet, falsch und dumm bezeichnet wird. Statt unterstützend zur Seite zu stehen wird mir dann von Klugscheissern vorgeworfen man hätte mir schon ettlich male erklärt wie es richtig zu laufen hat.

Widerspruch wurde schon längst eingereicht. Das die Leitung es zur Rechtsabteilung abgegeben hat, dort der Widerspruch 2 Jahre rum liegen kann, ändert nichts daran das ich ohne ablehnenden Widerspruch ein Eilverfahren beantrage.

Oder weiss jemand wie ich zügig an einen bearbeiteten Widerspruch kommen ohne mir gleich mal zu unterstellen das ich ein Idiot bin dem man das schon 1000 mal erzählt hat.
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#39
(11-07-2015, 00:47)Absurdistan schrieb: .....dort der Widerspruch 2 Jahre rum liegen kann, .....
Das nicht sein darf. Und man keinesfalls so lange wartet.
Laut Gesetz ist ein Widerspruch binnen 3 Monaten zu bearbeiten. Also: Wenn 3 Monate um, dann reicht man ohne weitere Fragen eine Untätigkeitsklage ein.

(11-07-2015, 00:47)Absurdistan schrieb: Oder weiss jemand wie ich zügig an einen bearbeiteten Widerspruch komme....
a) Die Standardvariante, wenn drei Monate um sind = Untätigkeitsklage beim SG:

Zitat:Herr Hanswurst
gegen
JC Tunichtgut
Es wird beantragt, eine Entscheidung zum am XX.xx.XXXX gestellten und bis dato unbearbeiteten Widerspruch gegen den Bescheid vom XX.xx.XXXX durch Urteil herbeizuführen.
Da nach § 88 SGG die regelmäßig zumutbare Bearbeitungszeit eines Widerspruches von drei Monaten überschritten ist, wird dieser Weg notwendig, um eine Entscheidung zu erwirken.
Datum, Unterschrift


b) Die schnellere Variante, wenn man keine 3 Monate warten kann, weil z.B. das Kindeswohl gefärdet ist, wenn ein Kind nicht versorgt werden kann, weil es seinen Regelsatz nicht bekommt: Hingehen, mit Zeugen, die sofortige Bearbeitung verlangen - im Ablehnensfall sofort eine EA beim SG. Beweis: schriftl.Bestätigung des Zeugen, dass JC die Berabeitung bzw. Abhilfe (ohne Begründung) ablehnt.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#40
Punkt b is ja schon abgehakt. 3 Monate zu warten wäre Wahnsinn gewesen.

Das der Leiter den Widerspruch nicht bearbeiten will haben wir telefonisch zu zweit von ihm erfahren. Der sieht das sportliche. Das reicht für ein EA - Verfahren.
Das müsste dann in 4 Wochen bearbeitet werden.

Wozu soll ich eigentlich zum Amtsgericht mir einen Beratungsschein holen wenn es keine Profis in Hamburg gibt und alle Beratungsstellen inkompetent und frauenlastig sind? Ist doch eh kostenlos.

Ausserdem schreibt die Beratung auch eine Dienstaufsichtsbescherde an die Beistandschaft weil sie und das Amt für Wohnungssicherung entsetzt sind das einer Bürger der Stadt vorgworfen wird es toll zu finden die Solidargemeinschaft zu belasten.

Auch wenn sie nicht die erfahrenste ist in dem Bereich. Ich vertraue ihr mehr als einem Rechtsverdreher. Sie war von Anfang an ehrlich das sie sich dort einarbeiten muss.
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#41
(10-07-2015, 12:51)the notorious iglu schrieb: Der Fall von Absurdistan hier ist ein schönes Beispiel dafür, wie sich die Dinge entwickeln, wenn man sich hartnäckig weigert, sich einfach einmal professionell beraten zu lassen und dafür vielleicht auch einmal einen Zehner oder Zwanziger springen zu lassen.

Die Sache wäre schon vor Monaten erledigt gewesen.

(11-07-2015, 01:44)Absurdistan schrieb: Ist doch eh kostenlos.



Auch wenn sie nicht die erfahrenste ist in dem Bereich. Ich vertraue ihr mehr als einem Rechtsverdreher. Sie war von Anfang an ehrlich das sie sich dort einarbeiten muss.

Quod erat demonstrandum.

Es geht auch weniger um dich Absurdistan. Dass du offensichtlich die Zeit und Muße hast, die Sache neun Monate laufen zu lassen, ohne dass ein Cent Kohle geflossen ist (oder doch?), wenn ich das richtig verfolgt habe, haben wir nun kapiert und akzeptiert.

Es gibt hier aber auch Leute, die mitlesen und sich hier reingoogeln und die haben die Zeit vielleicht nicht und interessieren sich dafür, wie man die Sache beschleunigen kann oder ob es überhaupt sinnvoll ist, sich so lange vom Jobcenter hinhalten zu lassen.

Dadurch, dass man ewig lange wartet, kann man sich unter Umständen auch den Anordnungsgrund zerschießen und dann hat es sich mit der EA.
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#42
(vorläufiger Rechtsschutz)

Wenn man ohne anwaltliche Hilfe eine einstweilige Anordnung beantragt, ist es nicht schlimm, wenn man nicht ganz genau den richtigen Antrag stellt, denn im sozialgerichtlichen Verfahren gilt der Meistbegünstigungsgrundsatz (vgl. § 2 Abs. 2 SGB I).

Anträge und Erklärungen sind so auszulegen, dass der Antragsteller damit das bewirkt, was er in erkennbarer Weise bewirken will.

Außerdem gilt auch hier der Grundsatz, dass die falsche Bezeichnung nicht schadet.

falsa demonstratio non nocet!  Wink
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#43
Einstweilige Anordnung gegen das Jobcenter Hamburg

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit stelle ich Antrag, das Jobcenter Hamburg anzuweisen, meinen Lebensunterhalt sicherzustellen.

Ich habe diesen Monat lediglich 32 Euro an Arbeitslosengeld II bekommen, so dass ich zu wenig für  mich und meine Tochter .... zum Leben habe. Das Sorgerecht für meine Tochter hat die Mutter, jedoch lebt Tochter pro Monat zw. 11 und 14 Tagen bei mir. Die Unterhaltsleistung die ich zu leisten habe ist tituliert. Derzeit beläuft sich der Unterhalt auf 225 Euro (317?) pro Monat. Sobald ich nicht zahle wird mein Lohn gepfändet. Die Mutter zahlt mir kein Haushalts- oder Taschengeld für Tochter an den Tagen, die sie bei mir ist. Aus diesem Grunde habe ich mich dem Jobcenter gegenüber auf die temporäre Bedarfsgemeinschaft und den Regelsatz für die Tage, an denen meine Tochter bei mir lebt, beim Jobcenter unter Anwendung der 12-Stundenregelung beantragt. Bewilligt wurde dieses bisw heute nicht Laut Telefonat von Frau x mit Herrn y vom JC Altona, habe ich keinen Anspruch auf Regelsatzleistungen für Tochter, da sie ja bereits Unterhalt von mir gezahlt bekommt;

Siehe Sozialgerichtsbeschluss Bremen L15 AS 1/13 B .... In diesem Beschluss heisst es, das der Vater für die Besuchstage im Rahmen der Umgangsausübung von mehr als 12 Stunden Sozialgeld zu gewähren, ohne die Unterhaltszahlungen des Vaters als Einkommen der temporären Bedarfsgemeinschaft mit diesem zu berücksichtigen. Weiter Urteile sind z.B. BSG B 14 R 50/12R v. 12.06.2013. Am 19.06.2015 habe ich das JC über die Aufenthaltstage bei mir informiert.
Zudem wurden mir bislang auch noch keine Fahrtkosten für den Umgang bewilligt, kein Mehrbedarf (Alleinerziehend) und mein Einkommen auch noch nicht in der richtigen Höhe (gezahltes Fahrgeld für Patientenbesuche) und zum tatsächlich geflossenenZeitpunkt angerechnet.
 Mit Hilfe der ...  habe ich einen Widerspruch gegen den Bescheid vom 1.6.2015 eingelegt. Dieser wurde bislang noch nicht beschieden. Da ich aufgrund meiner finanziellen Unterversorgung meine Wohnung fast verloren hätte, bin ich darauf angewiesen mein Recht auf mehr ergänzendes Alg II einzufordern. Erst im Juni 2015 wurden meine Mietschulden von der Fachstelle für Wohnungsnotfälle übernommen. Erneute Mietschulden können mich obdachlos machen. Ich bin dringend auf die richtige Bescheidung und Zahlung meines Anspruches auf Arbeitlosengeld II angewiesen. Vermögen habe ich nicht.

MfG
Absurdistan

Das ist jetzt mal ein Vorentwurf
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#44
Meine Begeisterung hält sich - vorsichtig gesagt - in Grenzen.

Es fehlt mE an allen Ecken und Kanten, die Form ist dürftig, die Begründung ungeordnet usw. usf.

Abs, laß die Klage von einem Anwalt formulieren oder geh zumindest zur Rechtantragsstelle SG, die Dein Anliegen in Form bringt.

Eine EA innerhalb der Bearbeitungsfrist eines Widersprüchs zum Becheid muß sehr gut begründet sein und Notlage dargelegt werden.  

S.
Geht die Sonne auf im Westen, muss man seinen Kompass testen.
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#45
(12-07-2015, 14:06)raid schrieb: Wow wirklich gut geschrieben. Ich würde jetzt gar nicht mehr zögern sondern ab damit zum Sozialgericht, weil dein Lebensbedarf gefährdet ist.


aber nicht überrascht sein über das, was die zur Stellungnahme vom Gericht aufgeforderte SGB II-Stelle zur Abwendungspflicht einer Bedarfsunterdeckung schreiben wird.
Ich kenne Entscheidungen, in denen zur vorübergehenden Abwendung einer solchen Bedarfsunterdeckung z.Bsp. verlangt wird, Mietzahlungen zurück zu behalten.
Man ist nämlich nicht unmittelbar von Kündigung bedroht, wenn man zwei Monate im Verzug ist.

Wegen der abweisenden Haltung des JobCenters und den Telefonaten mit der dazu vorgesetzten Stelle (das ist in der Regel die Widerspruchsstelle), würde ich gleichzeitig Klage einreichen und zur Begründung auf die in der e.AO genannten Gründe verweisen.

Den Widerspruch abzuwarten erübrigt sich nämlich in solchen Fällen (was mit etwas Glück auch vom SG so gesehen wird).
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#46
Hier mal was zur Diskussion. Änderungen und Ergänzungen sind willkommn.

So würde ich ansatzweise herangehen....

Klage

des Absurdistan,
Staße, Ort
als Kläger

gegen

die xyz,
vertreten durch das Jobcenter xyz,
Straße, Ort
als Beklagte

wegen Leistungen nach dem SGB II

beantrage ich:

1. Die Beklagte wird im Zuge der einstweilgen Anordnung zur beantragten Leistung verpflichtet und verurteilt.

2. Hilfsweise wird die Beklagte im Hauptsacheverfahren zur beantragten Leistung verpflichtet und verurteilt.

3. Mir wird ratenfreie Porzeßkostenhilfe gewährt.



Begründung:

1. und 2.
Ich bin nicht sorgeberechtigter Vater von xyz, geb. xyz. Das Kind lebt überwiegend bei der Mutter xyz in xyz.

Gemäß Elternvereinbarung zum Umgangsrecht hält sich das Kind regelmäßig in meinem Haushalt auf, wird von mir betreut und versorgt.
(Anlage Elternvereinbarung)

Ich bin zur Zahlung des Mindesunterhaltes für xyz verpflichtet.
(Anlage Titel)

Am xyz beantragte ich beim Jobcenter xyz ergänzende Leistung für mich und für das zeitweilig in meinm Haushalt lebende Kind xyz.
(Anlage Antrag)

Am xyz wurde der Antrag ablehnend mit der Begründung beschieden, ich hätte vom Kind bzw der Mutter Teile des von mir gezahlten Unterhaltes für die Zeiten des Aufenthaltes in meinem Haushalt zurück zu fordern. Mit diesen Rückforderung sei der Lebensbedarf des Kindes gedeckt, bestehe für die Bedarfsgemeinschaft mithin keine Bedürftigkeit im Sinne des SGB.      
(Anlage Bescheid)        

Mit dem Bescheid der Beklagten werden meine und die Rechte des Kindes verletzt.  
Das Kind hat einen Anspruch auf Bar- und Naturalunterhalt gegen mich.
Ich bin zur Zahlung des gesetzlichen Mindesunterhaltes und zur Betreuung des Kindes aus der Elternvereinbarung heraus verpflichtet.

Der BGH hat bestimmt, daß der Mindestunterhalt bis zur hälftigen elterlichen Betreuung in voller Höhe an das Kind bzw die Mutter zu zahlen ist. Das Kind hält sich durchschnittlich an 35% der jährlicher Übernachtungen bei mir auf. Damit entfällt der Anspruch auf Reduzierung des Kindesunterhaltes, bleiben Rückforderungen oder Abänderungen der Verpflichtungen ohne Erfolg.

Laut BSG ist ... hat ...

Ohne die beantragten Mittel bin ich gezwungen, den Umgang auszusetzen und damit gegen das Umgangsrecht des Kindes zu verstoßen. Dies ist mit dem Kindeswohl unvereinbar.  

Das Umgangsrecht steht unter dem Schutz der Verfassung. Seine  Verletzung kann Schadenersatzansprüche der Mutter und familienrechtliche Ordnungsmittel gegen mich nach sich ziehen.

Die Beklagte ist wie beantragt zu verpflichten und zu verurteilen.        


3. Zur Begründung der beantragten Prozeßkostenhilfe wird auf die Klagebegründung verwiesen. Meine wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen sind im anliegenden Formblatt ausgewiesen. Ich möchte die Sache zunächst aber ohne Bestellung eines Anwaltes verfolgen.  

Sollte das Gericht weiteren Sachvortrag oder Beweisantritt für erforderlich halten, wird höflich um richterlichen Hinweis gebeten.


Unterschrift

Anlagen  
Geht die Sonne auf im Westen, muss man seinen Kompass testen.
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#47
Das Problem ist hier, dass der Umgang schon seit Jahren so stattfindet auch ohne Mittel des Jobcenters. Das lässt eine Eilbedürftigkeit unter Umständen zweifelhaft erscheinen. Ich habe das weiter oben schon einmal angerissen.

Hier sollte man jetzt in der Lage sein, einen Grund aus dem Hut zu zaubern, mit dem man begründen kann, dass sich die Situation im Vergleich zur früheren Praxis grundlegend geändert hat.
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#48
Plötzliche Bedürftigkeit kann viele Gründe haben:
Pfändungen, gesundheitliche Einbrüche,  Einschränkungen, dem Job nicht mehr in vollem Saft nachgehen zu können, generelle Unlust, gestiegene Wohn- und Fahrtkosten, Kind braucht mehr Betreuung usw. usf.

Die Eilbedürftigkeit sehe ich auch eher kritisch. Man wird ihm vorhalten, den Umgang auf ein Minimum zu reduzieren, ggf. unterhaltsrechtlich Mangel geltend zu machen, nach Ibykus muß man seinen Wohnraum gefährden oder man wird ihn in günstigeren Wohnraum in sozialen Brennpunkten etwa oder in besser bezahlten Job drängen, mehr und härter zu arbeiten, der Antragsteller sei faul, "Wer will, findet guten Job..." usw. usf.

Für den TO müßte es nachweislich schon um Leben und Tod gehen, um eine EA zu begründen.  


Für den Fall, daß das Gericht keine Eilbedürftigkeit sieht, soll Nummer 2 greifen:
Entscheidung im Hauptverfahren, wo darüber zu entscheiden ist, ob und in wie weit das Jobcenter einen Anspruch gegen den Antragsteller hat, fehlende Mittel von Kind und Mutter zu holen.

So ganz nebenbei sei verraten, daß sich der TO in seiner Not auch noch an das Grundsicherungsamt wenden kann. Die helfen idR recht flott über Auffang-Paragraphen. Pssst. Nicht weitersagen, denn das würde Anordnungsgründe weiter aufweichen.

S.
Geht die Sonne auf im Westen, muss man seinen Kompass testen.
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#49
Den Wohnraum muss man nicht gefährden. Man sollte aber begründen können, dass eine Kausalität vorhanden ist, was schwer fallen dürfte.

Auch Unregelmäßigkeiten bei den Zahlungen berechtigen den Vermieter unter Umständen zu einer außerordentlichen Kündigung.
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#50
Na ja, das war gemeint.

S.
Geht die Sonne auf im Westen, muss man seinen Kompass testen.
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