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BFH: 3.9.2015, VI R 9/15: Kindesunterhalt für Masterstudium
#1
Bundesfinanzhof Urteil vom 3.9.2015, Az. VI R 9/15.
Volltext: http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/...n&nr=32371

Eigentlich ging es um Kindesgeld, aber der Motor dahinter war der Kindesunterhalt. Das Kind studierte Wirtschaftsmathematik Bachelor und dann Master. Mit dem Ende Bachelor wurde das Kindergeld gestrichen. Es gab da offenbar ein Schreiben des Bundesfinanzministerioum vom 7. Dezember 2011 IV C 4-S 2282/07/0001-01, BStBl I 2011, 1243), das dies bei Masterstudenten so vorsah.

Gegen die Kindergeldverweigerung klagten die Eltern. Und bekamen schliesslich vor dem Bundesfinanzhof vollumfänglich Recht. Ein Masterstudium sie jedenfalls dann Teil einer einheitlichen Erstausbildung, wenn es zeitlich und inhaltlich auf den vorangegangenen Bachelorstudiengang abgestimmt sei und das –von den Eltern und dem Kind– bestimmte Berufsziel erst darüber erreicht werden kann.

Somit besteht nicht nur Kindesunterhaltspflicht, sondern auch Anspruch auf Kindergeld. Auch, wenn es nebenher arbeitet:

"C ist als Kind auch dann zu berücksichtigen, wenn er aufgrund seiner Erwerbstätigkeit möglicherweise gegenüber seinen Eltern --mangels Bedürftigkeit-- keinen Unterhaltsanspruch hatte. Zwar setzte nach früherer Rechtsprechung des BFH der Kindergeldanspruch für über 18 Jahre alte Kinder eine typische Unterhaltssituation seitens der Eltern voraus (vgl. dazu z.B. BFH-Urteile vom 2. März 2000 VI R 13/99, BFHE 191, 69, BStBl II 2000, 522, unter 2.a, und vom 19. April 2007 III R 65/06, BFHE 218, 70, BStBl II 2008, 756, unter II.1.). Diese Rechtsprechung wurde jedoch inzwischen aufgegeben (BFH-Urteil vom 17. Juni 2010 III R 34/09, BFHE 230, 61, BStBl II 2010, 982, Rz 11 ff.). Das Erfordernis einer typischen Unterhaltssituation für den Kindergeldanspruch bei volljährigen Kindern ist seither vollständig entfallen (vgl. BFH-Urteile vom 17. Oktober 2013 III R 22/13, BFHE 243, 246, BStBl II 2014, 257, Rz 15; vom 5. März 2014 XI R 32/13, BFH/NV 2014, 1031, Rz 21, und in BFHE 249, 500). Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an."
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