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LG Augsburg, Az. 042 T 4132/10: Leistungen für Umgang unpfändbar
#2
Trotzdem ein guter Hinweis. Danke @ST

In jedem Falle sollte man bei einer KU-Pfändung dann sofort die Inanspruchnahme von SGBII-Leistungen betreiben!
Man hat dann immer mehr als nach 850d ZPO.
Evtl. kann man auf diesem Wege auch (solange die Kids nicht volljährig sind) durch die Hintertür KU-Schulden loswerden. "Gepfändetes" sind doch "nicht bereite Mittel".
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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RE: LG Augsburg, Az. 042 T 4132/10: Leistungen für Umgang unpfändbar - von sorglos - 31-03-2015, 23:25

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