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OLG Hamm 2.2.2015: Begleitperson erlaubt beim psychologischen Sachverständigen
#1
Beschluss des OLG Hamm vom 02.02.2015, Az.: 14 UF 135/14

Ein aufgrund einer gerichtlichen Anordnung medizinisch oder psychologisch zu begutachtender Verfahrensbeteiligter hat das Recht, eine Begleitperson zu einem Untersuchungstermin bzw. einem Explorationsgespräch des Sachverständigen mitzubringen. Die Begleitperson darf sich nicht äußern oder sonst am Verfahren beteiligen.

Vater will Umgangsregelung für seine zwei Kinder, Gericht ordnet psychologische Begutachtung an. Die Sachverständige kennt er schon und lehnt sie (erfolglos) wegen Befangenheit ab, weil sie im ersten Verfahren bereits unsachliche Äusserungen gemacht habe. Er will daraufhin das Gespräch aufzeichnen oder eine Begleitperson dabeihaben. Wird ihm auch verboten. "Eine gefestigte oder höchstrichterliche Rechtsprechung dazu, dass ein psychologisch oder auch medizinisch zu Begutachtender eine Begleitung durch einen Beistand oder eine Tonaufzeichnung beanspruchen könne, gebe es bislang nicht."

Das OLG ist dann anderer Meinung und lässt eine Begleitperson zu. Andernfalls habe ein zu Begutachtender keine Möglichkeit, gegenüber abstrakt immer denkbaren Wahrnehmungsfehlern des Sachverständigen effektiven Rechtsschutz zu erlangen. Der Sachverständige kann sich immer auf seine Aufzeichnungen berufen und dagegen ist der Begutachtende sonst machtlos.

https://www.jurion.de/de/news/313347/OLG...on-erlaubt
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#2
Auch interessant:

Zitat: Vorsorglich weise der Senat darauf hin, dass auch mit einer zwischen der Sachverständigen und dem Kindesvater vereinbarten Tonaufzeichnung der Weisung des Senats genüge getan werde
Das Gute ist in gewissem Sinne trostlos.     Franz Kafka
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#3
Das klingt aber so, wie wenn die Tonaufzeichnung vereinbart werden müsste und damit verweigert werden kann, während die Begleitperson nicht verweigert werden kann. Das entspricht auch der höheren Schwelle in anderen Bereichen. Wenn man z.B. telefoniert, darf das Gespräch nur mit Zustimmung beider aufgenommen werden, aber den Lautsprecher anstellen damit jemand mithören kann geht auch ohne Zustimmung.
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#4
(16-03-2015, 11:00)p__ schrieb: Das klingt aber so, wie wenn die Tonaufzeichnung vereinbart werden müsste und damit verweigert werden kann,

Verstehe ich auch so. Aber meine Verweigerung des nicht objektiv dokumentierten Gesprächs wendet sich dann eher gegen den Gutachter als gegen mich. Er müsste dann erst einmal erläutern, was er zu verbergen hat.

Wenn ich keine Vertrauensperson habe, die ich in das Gespräch mitnehmen kann (nur dabei sein und nichts sagen, ist bei den zu besprechenden Themen nicht jedermanns Sache), kann ich es immer noch auf dieser Schiene versuchen.
Das Gute ist in gewissem Sinne trostlos.     Franz Kafka
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