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OLG FFM 6 UF 323/13 vom 11.6.2014: Reithobby des Kindes ist Mehrbedarf
#12
Die Auskunftspflicht besteht immer und ist selbstverständlich nicht an eine Unterhaltshöhe gekoppelt. Der Vater hat Geld, also hat er sich für leistungsfähig erklärt, vermutlich weil er sich sicher war, kein Mangelfall zu sein und er seine Ordner mit Einkommensdetails nicht bei den auch so "ehrenwerten" Juristen kreisen sehen wollte. Wer Geld hat, kennt diese Sorte Figuren in der Regel recht gut.

Er wird auch mit diesen Ausgaben nicht zum Mangelfall, sonst hätte er sicher so argumentiert. Aber daraus erwächst keinesfalls ein Recht, ihm für zwei Pferde und sonstigen Schwachsinn rund 40000 EUR pro Jahr abzunehmen. Wenn jemand Geld hat, entsteht damit kein Recht, ihm sein Geld zu klauen und es zu verprasssen. Sonst geh ich bei der nächsten Verhandlung zum Richter vor, reisse ihm seinen Geldbeutel aus der Robe und bezahle damit den Kindesunterhalt. Schliesslich verdient der Kerl ja R1 oder R2 und das bisschen dreistelliger Betrag tun ihm ja nicht weh, also her damit. Der Geld heiligt die Mittel.
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RE: OLG FFM 6 UF 323/13 vom 11.6.2014: Reithobby des Kindes ist Mehrbedarf - von p__ - 28-12-2014, 12:03

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