09-03-2015, 16:20
(09-03-2015, 15:53)Petrus schrieb: Nicht das gemeinsame Sorgerecht ist das Problem.
Aber Threadthema. Die Artikel der NZZ werfen die Frage auf, wieso in Zürich kein Antrag baden gegangen ist. Die Regelung im ZGB:
Art. 298b
II. Entscheid der Kindesschutzbehörde
1. Weigert sich ein Elternteil, die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abzugeben, so kann der andere Elternteil die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes anrufen.
2. Die Kindesschutzbehörde verfügt die gemeinsame elterliche Sorge, sofern nicht zur Wahrung des Kindeswohls an der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter festzuhalten oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen ist.
3. Zusammen mit dem Entscheid über die elterliche Sorge regelt die Kindesschutzbehörde die übrigen strittigen Punkte. Vorbehalten bleibt die Klage auf Leistung des Unterhalts.
4. Ist die Mutter minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, so weist die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge dem Vater zu oder bestellt dem Kind einen Vormund, je nachdem, was zur Wahrung des Kindeswohls besser geeignet ist.
Es ist also kein gradueller Unterschied zum jetzigen deutschen §1626a BGB, sondern eventuelle Unterschiede sind Anwendungsunterschiede in der Praxis und dass die KSEB entscheidet, nicht ein Gericht.
Statistiken, wieviel Anträge auf gemeinsame Sorge durch unverheiratete Väter in Deutschland in alleiniger Sorge endeten, habe ich nicht gefunden. Aber eine Wirkungskontrolle der hingerotzten Gesetze ist in der deutschen Rechtwesen bekanntlich unbekannt, das überlässt man manipulierbaren Studien, ebenso wie sonst irgendeine Qualitätssicherung. Haben die hohen Damen und Herren nicht nötig, verordnen sie lieber allen anderen.