09-12-2014, 11:11
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.6.2014, Az. 18 UF 103/14 (Hier beachten)
Da das "vereinfachte Verfahren" (das der Gesetzesbegründung nach als Standardvorgesehen war) nun wie erwartet von der "Rechtspflege" auf ein Nichts reduziert wurde, ist es ersatzlos abzuschaffen. Denn wenn es nur dann in Frage kommt, wenn keine Einwände vorgetragen werden, ist kein Verfahren nötig, es steht die ganz normale Beurkundung zur Verfügung.
Ansonsten reiht es sich in die lange Linie der Lügenetiketten im Familienrecht ein, die etwas vorspiegeln was gar nicht der Fall ist. So wie die Existenz von Selbstbehalten oder die Relevanz gemeinsamer Sorge. Da wird ein Anschein von Gerechtigkeit produziert, der nicht ansatzweise praxisrelevant ist.
Als Vater sollte man sich somit von vornherein auf eine Gerichtstermin einstellen und nicht daran glauben, irgendetwas über ein vereinfachtes Verfahren zu erreichen, das nur eine lästige Verzögerung darstellt.
Da das "vereinfachte Verfahren" (das der Gesetzesbegründung nach als Standardvorgesehen war) nun wie erwartet von der "Rechtspflege" auf ein Nichts reduziert wurde, ist es ersatzlos abzuschaffen. Denn wenn es nur dann in Frage kommt, wenn keine Einwände vorgetragen werden, ist kein Verfahren nötig, es steht die ganz normale Beurkundung zur Verfügung.
Ansonsten reiht es sich in die lange Linie der Lügenetiketten im Familienrecht ein, die etwas vorspiegeln was gar nicht der Fall ist. So wie die Existenz von Selbstbehalten oder die Relevanz gemeinsamer Sorge. Da wird ein Anschein von Gerechtigkeit produziert, der nicht ansatzweise praxisrelevant ist.
Als Vater sollte man sich somit von vornherein auf eine Gerichtstermin einstellen und nicht daran glauben, irgendetwas über ein vereinfachtes Verfahren zu erreichen, das nur eine lästige Verzögerung darstellt.