Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
OLG Hamm, Beschl. vom 15.09.2014 - 3 UF 109/13 Ausländische Sorgerechtsentscheidung
#2
(04-11-2014, 14:50)tumi schrieb: Deutsches Familiengericht darf ausländische Sorgerechtsentscheidung abändern.

http://www.rechtsindex.de/familienrecht/...-abaendern

Hier ein Fall der zeigt, dass Deutsche Gerichte das non plus ultra sind.
Ausländische Gerichte haben sich den deutschen zu unterwerfen.

Das Urteil ist zwiespältig:

In Bezug auf die KM entscheidet es anscheinend völlig richtig:

Zitat:Nach der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere dem vom Senat eingeholten familienpsychiatrischen Gutachten, sei von einer Gefährdung des Kindeswohls auszugehen, wenn es derzeit zu einer Rückführung des Kindes in den Haushalt der Mutter kommen würde. Für das Kindeswohl sei es deswegen erforderlich, der Mutter die elterliche Sorge teilweise zu entziehen.

Die Entscheidung in Bezug auf den Vater scheint eine Frechheit zu sein:

Zitat:Mit dem angefochten Beschluss entzog das Familiengericht dem Vater vollständig und der Mutter teilweise - u.a. hinsichtlich der Aufenthaltsbestimmung und der Gesundheitsfürsorge - die elterliche Sorge.

Dieser Entzug ist durch das OLG offensichtlich bestätigt worden.

Simon II
Zitieren


Nachrichten in diesem Thema
RE: OLG Hamm, Beschl. vom 15.09.2014 - 3 UF 109/13 Ausländische Sorgerechtsentscheidung - von Simon ii - 04-11-2014, 15:49

Möglicherweise verwandte Themen…
Thema Verfasser Antworten Ansichten Letzter Beitrag
  Laut BVerfG gibt es keine Eltern Kind Entfremdung (PAS) Beschl. 17.11.2023 Absurdistan 1 334 22-12-2023, 15:11
Letzter Beitrag: p__
  OLG Hamm 3.12.2014: berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme und Unterhalt p__ 2 6.847 22-01-2018, 11:43
Letzter Beitrag: p__
  OLG Hamm Az.: 3 UF 192/13 vom 6.01.2014 keine fiktive Anrechnung von ALG II + Minijob Camper1955 5 7.653 03-11-2014, 17:59
Letzter Beitrag: Ibykus
  BVerfG, Beschl. v. 18.04.2013 – 1 BvR 1119/13 'c' 6 7.485 20-08-2013, 01:04
Letzter Beitrag: blue

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste