16-08-2008, 23:26
Bundesverfassungsgericht vom 29. Dezember 2005, Aktenzeichen 1 BvR 2076/03. Knapper und knackiger Original-Volltext: http://www.bundesverfassungsgericht.de/e...07603.html
Es ging um einen arbeitslosen Unterhaltspflichtigen, der nachweislich keinen Job fand und trotzdem zu Unterhalt für zwei Kinder verknackt wurde - weil er sich nicht bundesweit beworben habe. Fiktives Einkommen, Punkt. Beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht wird bereits sein Prozesskostenhilfeantrag als aussichtslos zurückgewiesen und dem Antragsteller eine arrogante Watsche verpasst. Das BVerfG widerspricht dem und watscht die OLG-Richter ihrerseits ab:
Voraussetzung der Zurechnung fiktiver Einkünfte sei, dass der Unterhaltspflichtige die ihm subjektiv zumutbaren Anstrengungen, eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden, nicht ausreichend unternommen hat und zudem feststeht oder zumindest nicht auszuschließen ist, dass bei genügenden Bemühungen eine reale Beschäftigungschance bestanden hätte. Zu diesen subjektiven wie objektiven Voraussetzungen der Zurechnung fiktiver Einkünfte haben die beiden Ausgangsgerichte keine hinreichenden Feststellungen getroffen. Es sei auch außer Acht gelassen worden, ob eine bundesweite Arbeitsaufnahme dem Unterhaltsverpflichteten unter Berücksichtigung seiner persönlichen Bindungen, insbesondere seines Umgangsrechts mit seinen Kindern, sowie der Kosten der Ausübung dieses Umgangsrechts und der Umzugskosten, zumutbar ist.
Nebenthema: In den Entscheidungen, so auch in dieser, sind oft die bevollmächtigten Rechtsanwälte namentlich genannt. Wer einen ähnlichen Sachverhalt hat und einen Anwaltstip braucht, wird hier unter Umständen fündig.
Es ging um einen arbeitslosen Unterhaltspflichtigen, der nachweislich keinen Job fand und trotzdem zu Unterhalt für zwei Kinder verknackt wurde - weil er sich nicht bundesweit beworben habe. Fiktives Einkommen, Punkt. Beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht wird bereits sein Prozesskostenhilfeantrag als aussichtslos zurückgewiesen und dem Antragsteller eine arrogante Watsche verpasst. Das BVerfG widerspricht dem und watscht die OLG-Richter ihrerseits ab:
Voraussetzung der Zurechnung fiktiver Einkünfte sei, dass der Unterhaltspflichtige die ihm subjektiv zumutbaren Anstrengungen, eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden, nicht ausreichend unternommen hat und zudem feststeht oder zumindest nicht auszuschließen ist, dass bei genügenden Bemühungen eine reale Beschäftigungschance bestanden hätte. Zu diesen subjektiven wie objektiven Voraussetzungen der Zurechnung fiktiver Einkünfte haben die beiden Ausgangsgerichte keine hinreichenden Feststellungen getroffen. Es sei auch außer Acht gelassen worden, ob eine bundesweite Arbeitsaufnahme dem Unterhaltsverpflichteten unter Berücksichtigung seiner persönlichen Bindungen, insbesondere seines Umgangsrechts mit seinen Kindern, sowie der Kosten der Ausübung dieses Umgangsrechts und der Umzugskosten, zumutbar ist.
Nebenthema: In den Entscheidungen, so auch in dieser, sind oft die bevollmächtigten Rechtsanwälte namentlich genannt. Wer einen ähnlichen Sachverhalt hat und einen Anwaltstip braucht, wird hier unter Umständen fündig.