18-12-2013, 04:20
Eigentlich sollte das Gericht bestrebt sein, dass der Deliquent bei übersteigerter Erwerbsobliegenheit nicht den Einflussbereich selbiger Gesetze verlässt.
Findet der Kollege wirklich einen gut bezahlten Job im Ausland, folgt die Unterhaltspflicht dann den dortigen Gesetzen.
Findet der Kollege wirklich einen gut bezahlten Job im Ausland, folgt die Unterhaltspflicht dann den dortigen Gesetzen.