17-12-2013, 10:47
Kammergericht, Beschluss vom 16. April 2013, Az. 17 UF 8/13
Volltext: http://openjur.de/u/635524.html
"Von einem gesteigert Unterhaltspflichtigen kann erwartet werden, dass er eine von ihm bislang tatsächlich ausgeübte Berufstätigkeit grundsätzlich auch dann im bisherigen Umfang und Ausmaß fortführt, wenn er dieser in gefährlichen Regionen der Welt nachgehen muß."
Iraker schwebt in Berlin ein, produziert drei Kinder, will keinen Unterhalt zahlen, er sei selber auf ALG 2 angewiesen. Sein Pech: Es ist lange und gut ausgebildet, ein Master of Science in Drilling Engineering der AGH University of Science and Technology in Krakau/Polen, einer traditionsreichen Bergbauakademie. Ausserdem hat er schon in verschiedenen Ländern gearbeitet. Ein Jobangebot im Irak war nichts für ihn, eine unleserliche Liste mit Telefonnummern die er angerufen habe reichen dem Gericht nicht aus. Er muss sich weltweit bewerben:
"...die beabsichtigte Geschäftsführertätigkeit für die Fa. B... im Irak klar belegen, selbst in gefährlichen Regionen der Welt: Da von ihm grundsätzlich erwartet werden kann, dass er seine Berufstätigkeit im bisherigen Umfang und Ausmaß fortsetzt, ist er folglich im Prinzip verpflichtet, sich weltweit um geeignete Positionen zu bewerben und damit beispielsweise auch in der norwegisch-schottischen Erdölindustrie, bei kanadischen/US-amerikanischen Explorationsunternehmen oder im asiatischen Raum sowie im nördlichen und mittleren Afrika, soweit dort nach Erdöl oder anderen fossilen Bodenschätzen gesucht wird: Auch dies wurde von ihm verabsäumt."
Volltext: http://openjur.de/u/635524.html
"Von einem gesteigert Unterhaltspflichtigen kann erwartet werden, dass er eine von ihm bislang tatsächlich ausgeübte Berufstätigkeit grundsätzlich auch dann im bisherigen Umfang und Ausmaß fortführt, wenn er dieser in gefährlichen Regionen der Welt nachgehen muß."
Iraker schwebt in Berlin ein, produziert drei Kinder, will keinen Unterhalt zahlen, er sei selber auf ALG 2 angewiesen. Sein Pech: Es ist lange und gut ausgebildet, ein Master of Science in Drilling Engineering der AGH University of Science and Technology in Krakau/Polen, einer traditionsreichen Bergbauakademie. Ausserdem hat er schon in verschiedenen Ländern gearbeitet. Ein Jobangebot im Irak war nichts für ihn, eine unleserliche Liste mit Telefonnummern die er angerufen habe reichen dem Gericht nicht aus. Er muss sich weltweit bewerben:
"...die beabsichtigte Geschäftsführertätigkeit für die Fa. B... im Irak klar belegen, selbst in gefährlichen Regionen der Welt: Da von ihm grundsätzlich erwartet werden kann, dass er seine Berufstätigkeit im bisherigen Umfang und Ausmaß fortsetzt, ist er folglich im Prinzip verpflichtet, sich weltweit um geeignete Positionen zu bewerben und damit beispielsweise auch in der norwegisch-schottischen Erdölindustrie, bei kanadischen/US-amerikanischen Explorationsunternehmen oder im asiatischen Raum sowie im nördlichen und mittleren Afrika, soweit dort nach Erdöl oder anderen fossilen Bodenschätzen gesucht wird: Auch dies wurde von ihm verabsäumt."