07-05-2015, 19:47
Das BSG hatte sowas in B 4 AS 27/14 R auch schon auf dem Tisch:
Aus dem Terminsbericht v. 11.02.2015
http://www.google.de/url?q=http://dejure...0s4qb7YqOA
Aus dem Terminsbericht v. 11.02.2015
Zitat:3) Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Er hat keinen Anspruch auf höhere SGB II-Leistungen unter Berücksichtigung eines (anteiligen) Mehrbedarfs für Alleinerziehende. Zwar hat der Senat bereits entschieden, dass eine Alleinerziehung auch dann vorliegen kann, wenn sich geschiedene und getrennt wohnende Eltern bei der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes in größeren, mindestens eine Woche umfassenden Intervallen gleichmäßig abwechseln (sog "Wechselmodell"; vgl Urteil vom 3.3.2009 - B 4 AS 50/07 R). Eine solche Gestaltung liegt hier aber nach den bindenden Feststellungen des LSG nicht vor.
Eine Übertragung der Rechtsprechung des Senats auf andere Betreuungskonstellationen, bei denen ‑ nach den tatsächlichen Verhältnissen ‑ abweichende Anteile der Betreuungsleistungen der Eltern praktiziert werden, scheidet aus. Mit dem Merkmal der Alleinerziehung verbindet der Gesetzgeber schon nach dem Wortlaut der Regelung eine besondere Familienkonstellation und knüpft dabei an die Hauptverantwortung für ein Kind an. Mit Letzterem wird der Fokus des Gesetzes jedoch nicht nur auf den "Alleinerziehenden" gerichtet. Es soll auch die Situation des Kindes in der besonderen Familienkonstellation der Alleinerziehung verbessert werden. Dessen Lebensbedingungen werden vorwiegend durch die Situation des Elternteils geprägt, bei dem es hauptsächlich lebt
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Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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