09-06-2014, 23:11
Temporäre Bedarfsgemeinschaft - Anrechnung von Kindergeld und Unterhaltsvorschuss - Mehrbedarf für Alleinerziehende beim Wechselmodell - Die Pflege und Erziehung der Tochter ruhte hier mit 60 % bei der Mutter.
Kurz und knapp:
Kein Alleinerziehendenzuschlag, wenn umgangsberechtiger Vater
nur 40% betreut.
Hingegen keine Anrechnung von Unterhaltsvorschuß, der an den
Haushalt des Betreuungselternteils gezahlt wird und hier die Mutter
daraus keine finanziellen Mittel an den Vater zur Umgangsausübung weiterleitet. Es handelt sich um "nicht bereite Mittel" im Umgangshaushalt und diese sind daher gem. §11 SGB II nicht als Einkommen anzurechnen.
Bemerkenswert: Das Jobcenter hätte vermutlich hier gerne, das das Kind die Mutter auf Herausgabe des Unterhaltsvorschußes verklagen könnte.
Das Gericht meint hingegen, das dies dann ja wohl wegen des Anspruchsübergangs aus §33 SGB II Aufgabe des Grundsicherungsträgers sei.
[..]
Quelle: Newsletter KW24/2014 Tacheles Wuppertertal
http://tacheles-sozialhilfe.de/startseit.../d/n/1662/
Link dem Urteil:
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esg...&id=170136
Kurz und knapp:
Kein Alleinerziehendenzuschlag, wenn umgangsberechtiger Vater
nur 40% betreut.
Hingegen keine Anrechnung von Unterhaltsvorschuß, der an den
Haushalt des Betreuungselternteils gezahlt wird und hier die Mutter
daraus keine finanziellen Mittel an den Vater zur Umgangsausübung weiterleitet. Es handelt sich um "nicht bereite Mittel" im Umgangshaushalt und diese sind daher gem. §11 SGB II nicht als Einkommen anzurechnen.
Bemerkenswert: Das Jobcenter hätte vermutlich hier gerne, das das Kind die Mutter auf Herausgabe des Unterhaltsvorschußes verklagen könnte.
Das Gericht meint hingegen, das dies dann ja wohl wegen des Anspruchsübergangs aus §33 SGB II Aufgabe des Grundsicherungsträgers sei.
Zitat:Soweit der Beklagte meint, eventuell bestehende unterhaltsrechtliche Ansprüche der Klägerin zu 2) gegen die Kindesmutter, die die Kosten der Lebensführung während der Dauer des Aufenthaltes bei ihrem Vater umfassen, entgegen halten zu können, verkennt er, dass er die Klägerin ggf. hätte in die Lage versetzen müssen, ihre – aus Sicht des Beklagten bestehenden - Rechte gegenüber der Kindesmutter wahrzunehmen (vgl. BSG, Urteil vom 24. November 2011 - B 14 AS 15/11 R -, Juris Rz. 20).
[..]
Zitat:Ausgehend von einem Individualanspruch des Kindes macht aber § 33 Abs. 1 SGB II deutlich, dass Unterhaltsansprüche, die der vermeintlich Unterhaltspflichtige nicht erfüllt, auf den Grundsicherungsträger übergehen. Tatsächlich nicht erfüllte Unterhaltsansprüche können vom Grundsicherungsträger aber nicht zu Lasten des Hilfebedürftigen als Einkommen oder verwertbares Vermögen berücksichtigt werden.
Quelle: Newsletter KW24/2014 Tacheles Wuppertertal
http://tacheles-sozialhilfe.de/startseit.../d/n/1662/
Link dem Urteil:
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esg...&id=170136
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Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater