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OLG Düsseldorf: Keine Grenzen für Nichtehelichenunterhalt
#1
Am 16.7.2007 fasste das OLG Düsseldorf in II-7 UF 317/06 einen Beschluss, der die Anwärterschaft auf den übelsten Mist der letzten 12 Monate verdient. Volltext wie immer in der NRW-Rechtssprechungsdatenbank.

Es geht um Unterhalt für eine unverheiratete Mutter. Eine obere Grenze dafür liegt im Halbteilungsgrundsatz: Sie kriegt nicht mehr wie sie kriegen würde, wenn sie den maximalen Anspruch einer Verheirateten hätte, das sind 3/7 des Einkommens des Ehemanns. Sogar der BGH hat das im Urteil vom 15.12.2004 – XII ZR 121/03 erneut bestätigt.

Das OLG Düsseldorf sieht das in einem langen Sermon, gefolgt von noch längeren Hin- und Herrechnereien anders. Erst wird das hohe Lied der gleichgestellten nichtehelichen Mutter gesungen, doch dann wird ohne tiefere Begründung festgestellt, dass doch noch Unterschiede bestehen würden. Ihr Bedarf sei allein nach ihrer eigenen Lebensstellung zu bemessen (§ 1610 Abs. 1 BGB), die Begrenzung auf eine bestimmte Höhe könne nur auf der Ebene der (väterlichen) Leistungsfähigkeit erfolgen. Eine Begrenzung auf den Halbteilungsgrundsatz gelte nicht.

Ein besonders krasses Zeichen für die Abgehobenheit der Richter ist die Nennung der Unterschiede zwischen ehelich und nichtehelich, der Unterhaltszeitraum sei "mit nicht einmal drei Jahren recht kurz". Das ist fast Weltrekord und mittlerweile auf Weltrekordlänge erhöht, was 2007 bereits klar war!

Sodann wird die Rechenmaschine angeworfen und gerechnet. Die Rechnung ist seitenlang, höchst detailliert und zeigt, wie sehr mit zweierlei Mass gemessen wird, je nach dem ob gezahlt werden (Einkommen erhöht sich magisch) muss oder kassiert wird (Bedarf erhöht sich magisch). Die klagende Mutter hätte vor der Geburt 2535 EUR verdient, nach der Geburt noch 1966 EUR. Das Gericht zieht die üblichen Tricks aus dem Hut und kommt auf einen Unterhaltsbedarf von 949 EUR. Der Vatter müsse auch noch ihre Karre zahlen und derlei mehr. Natürlich plus Kindesunterhalt. Beim Vater wird im ersten Berechnungszeitraum ein Einkommen von 2142 EUR nach Kindesunterhalt festgestellt, wovon er die vollen 949 EUR abzudrücken habe.

Die Mutter kommt damit auf 3214 EUR.
Dem Vater bleiben von seinem Vollzeitverdienst von 2441 EUR noch 1183 EUR, durch den Halbteilungsgrundsatz wäre es etwas weniger Unterhalt gewesen.

Ohne Trauschein kann demnach nicht nur der Unterhalt höher sein als mit, sondern auch die steuerliche Behandlung ist grundsätzlich schlechter. Wir sind also schon so weit, dass Mütter und Staat noch mehr Kohle auf Kosten des Vaters machen können, wenn sie nicht heiraten und statt "Hälfte weg" können jetzt noch deftiger die letzten Euro des Vaters abgegriffen werden.

Irgendwie glaubt man das alles gar nicht mehr. Das ist so weit, so viele Lichtjahre abgehoben, so tief in einem Unterhaltswahn verstrickt, dass nichts und niemand mehr das "Recht" auf den Boden der Tatsachen zurückholen kann. Am Ende steht der Satz, der wohl schon hundertmal am Ende der Besprechungen der endlosen Kette von Wahnsinnsurteilen steht:

Als Pflichtiger kann man den Forderungen früher oder später NIE entsprechen, die das Unterhalts"recht" aufhäuft. Es ist sinnlos, innerhalb dieses Rechts einen gangbaren Weg zu suchen. Einzig sinnvoll ist es, sich schon vor der ersten Forderungen auf einen Weg einzustellen, der dem Unterhalt"recht" explizit widerspricht.

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Die drei Jahre kosten den Vater rund 50000 EUR versteuertes Nettogehalt. Aber ich befürchte noch Schlimmeres. Nach neuem Recht ist die Dreijahresgrenze gefallen. Nachdem dieses Fass aufgemacht ist, stellen sich erschreckende Zusatzfragen:

- Wenn die Mutter weiterhin weniger verdient, gilt dann die väterliche Lohnfortzahlung noch Jahre länger? Und die Goodies wie das Auto, das der Vater zu bezahlen hat?

- Eine 100%-Fremdbetreuung, die einen 100%-Job ermöglicht wird es in vielen Fällen nicht geben. Sofern der Job nicht um die Ecke ist, müsste sie zehn Stunden umfassen, acht Stunden Arbeit plus Arbeitsweg. Bedeutet das, der Vater muss nach drei Jahren weitere Jahre Mehrbedarf für einen Ganztageskindergarten/Schulhort von 7-16 Uhr bezahlen (wie kürzlich vom BGH geurteilt) plus 20% "Lohn", weil die Mutter argumentiert sie könne nur 32 statt 40 Stunden arbeiten?

Kinderbetreuung, alle Kosten von Kindern, jegliche berufliche Einschränkungen, beschissenes Steuersystem - den prasselnden Urteilen nach werden sämtliche ungelöste Probleme dieses Staats einfach auf unterhaltspflichtige Väter verschoben. Väter, nicht Mütter. Denn vom Sorgerecht bleiben Väter ausgeschlossen. Vorsorglich wurde ja auch schon mal der Selbstbehalt für Betreuungsunterhalt gesenkt. Er befindet sich jetzt auf dem Stand von 1992.
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OLG Düsseldorf: Keine Grenzen für Nichtehelichenunterhalt - von p__ - 06-08-2008, 11:34

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