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OLG Köln 6.5.13, Mutter muss Unterhalt für fünf Kinder zahlen
#1
OLG Köln · Beschluss vom 6. Mai 2013 · Az. 12 WF 31/13
Volltext: http://openjur.de/u/657875.html

Eltern haben fünf Kinder, Trennung, Kinder bleiben beim Vater. Ist wohl praktischer so, bei den Arbeitszeiten der Mutter: Sie wurde bzw. ist nämlich Prostituierte. Nun soll sie Unterhalt zahlen.

Das Amtsgericht windet sich und hält zu Mutti: Es sei ja nur Schwarzarbeit, die Tätigkeit als Prostituierte könne jederzeit aufgegeben werden, die Antragsgegnerin könne nicht dazu gezwungen werden darf, der Prostitution nachzugehen, und zwar auch nicht indirekt im Rahmen der unterhaltsrechtlichen Erwerbsobliegenheit.

Das OLG Köln sieht das anders. Den Mindestunterhalt für ihre fünf Kinder in Höhe von insgesamt 1.185,00 € monatlich zu zahlen sei möglich. Ein solches Einkommen erscheint dem Senat nicht unrealistisch. Dazu haben die Richter im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes umfassende persönliche Studien im "Milieu" über Preise und Leistungen im Gewerbe gemacht, deren Kosten den Streitparteien anheimfallen. Kleiner Scherz am Rande im letzten Satz :-)

Nein, sie sagen: Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kann das Einkommen aus einer legalen, freiwillig ausgeübten Prostitution für Unterhaltszwecke herangezogen werden. Denn seit der Einführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten zum 01.01.2002 (ProstG) handelt es sich bei der freiwillig ausgeübten Prostitution, anders als bei der "Schwarzarbeit", um eine legale Tätigkeit, die Gegenstand eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses sein kann. Daher können die daraus tatsächlich erzielten Einkünfte grundsätzlich auch für Unterhaltszwecke herangezogen werden. Umstände dafür, dass die Antragsgegnerin keiner legalen Prostitution nachgeht, sind nicht ersichtlich und können auch nicht unterstellt werden.

Es ist dem Amtsgericht zwar insoweit zuzustimmen, dass die Tätigkeit als Prostituierte jederzeit aufgegeben werden kann und die Antragsgegnerin nicht dazu gezwungen werden darf, der Prostitution nachzugehen, und zwar auch nicht indirekt im Rahmen der unterhaltsrechtlichen Erwerbsobliegenheit. Allerdings ist dies vorliegend nicht der Fall. Denn der Antragsgegnerin werden hier keine fiktiven Einkünfte aus einer von ihr verlangten Tätigkeit als Prostituierte angerechnet, sondern es werden tatsächlich erzielte Einkünfte zugrunde gelegt, die die Antragsgegnerin aktuell aus ihrer freiwilligen, legalen Tätigkeit als Prostituierte erzielt.

Also: Zahlen. Und auf gar keinen Fall das Geschäftsmodell durch Freierbestrafung abwürgen, wie soll sonst die arme Mutter Unterhalt bezahlen? Denkt auch einer mal an die Kinder ? :-)
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OLG Köln 6.5.13, Mutter muss Unterhalt für fünf Kinder zahlen - von p__ - 16-12-2013, 15:10

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