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KU: erneute Auskunft vor Ablauf 2-Jahresfrist?
#15
(29-10-2013, 13:03)Simon ii schrieb:
Zitat:"Die von Ihnen erwünschte Auskunft wurde im Monat 2012/XX erteilt, weswegen ich Ihrer erneuten Auskunftsforderung vom XX.XX.2013 nicht Folge leisten werde."

Zu dem Satz: "Nächste Auskunft erfolgt Monat YY.2014".

Warum willst Du irgendetwas für die Zukunft versprechen? Die sollen sich gefälligst selbst darum kümmern!

Stimmt. Was versprechen muss man nicht. Aber auch nichts verweigern.

Mit dem Satzteil "nicht Folge leisten" gibst du deine Auskunftsverweigerung bekannt. Daraus könnte die Fledermaus versuchen Klagegrund zu zimmern.

Also weitergefeilt:
Zitat:"Die von Ihnen erwünschte Auskunft wurde im Monat 2012/XX erteilt. Wesentliche Änderungen gibt es nicht, weswegen für eine erneute Auskunftsforderung kein Anlass besteht."
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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RE: KU: erneute Auskunft vor Ablauf 2-Jahresfrist? - von sorglos - 30-10-2013, 22:04

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