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Null Uhr - 19.05.2013 die Lange Nacht des Sorgerechts
Mal wieder etwas:

Ein nichtehelicher Vater hatte noch nach der alten Regelung Anfang 2012 Sorgerecht beantragt. Hintergrund war, dass die Mutter zum Zwecke der Unterbindung einer gerichtlichen Umgangsregelung (straflos!), während Elternberatung liefen, einfach 400km weit weg gezogen ist. Trotz Zusammenleben hatte die Kimu das SR kategorisch verweigert und nach der Trennung den Umgang stets massiv erschwert, Übernachtunge nicht zugelassen, Kommunikation verweigert, etc. Das Verfahren wurde nun ewig hingeschleppt durch die Kimu, die Diakonie und einen VB (Ex-JA-Mitarbeiter). Die Rechtsanwältin erfreute nahezu wöchentlich mit Schmutzschreiben über den Vater.

Letztlich kam es dann Ende März 2013 zur Verhandlung und Anfang April erhielt er den Beschluss über die Errichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge.

Dagegen legte die die Kimu am 8.Mai 2013 gerade noch fristgerecht Beschwerde ein. Erneute unterirdisch, mütterlastige Schreiben von VB und Jugendamt (hier durch die Diakonie).

Nun kam der Beschluss des OLG Düsseldorf:
- Die Beschwerde wurde abgewiesen
- Kosten trägt die Antragsgegnerin

OLG Düsseldorf schrieb:Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, haben sie keine Sorgeerklärungen abgegeben und heiraten sie einander auch in der Folgezeit nicht, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, soweit ihnen das Familiengericht die eltetliche Sorge gemeinsam überträgt (§ 1626 a Abs. 1 Nr. 3 BGB n.F.) Das Familliengericht oberträgt gemäß Abs. 1 Nr 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht (§1626 a Abs. 2 Salz 1 BGB n.F.). Nach der Neufassung der gesetzlichen Vorschrift mit Wirkung zum 19.05.2013 ist nicht die positive Feststellung erforderlich, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl entspricht. Vielmehr geht es um eine negative Kindeswohlprüfung. Dies trägt der Erkenntnis Rechnung dass die gemeinsame elterliche Sorge grundsätzlich den Bedürfnissen des Kindes nach Beziehungen zu beiden Elternteilen entspricht (vgl. BT-Drucks. 17/1 1 048 S. 12 unter Verweis auf BVerfGE 107, 150, 155).

Fazit: Viel Zeit ging verloren durch diese eigentlich sinnlose Verfahren für ein Recht, das dem Vater von Anfang an automatisch zustehen sollte.
Die Mutter kommt nun hoffentlich zum Nachdenken, da sie jetzt die Gerichtskosten und die Kosten für ihre agressive Anwältin zahlen darf. Der Vater hat das Verfahren ohne Anwalt und lediglich durch unsere wohltemperierte Begleitung geführt.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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RE: Null Uhr - 19.05.2013 die Lange Nacht des Sorgerechts - von sorglos - 27-06-2013, 11:11
RE: Null Uhr - 19.05.2013 die Lange Nacht des Sorgerechts - von Kindeswohlhandel.de - 19-03-2014, 07:11

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