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Null Uhr - 19.05.2013 die Lange Nacht des Sorgerechts
#76
(11-06-2013, 23:09)mischka schrieb: Hier mein Entwurf:
Zitat:In der Familiensache mischka ./. Kinderbesitzerin

Az.: XY ungelöst

nimmt der Unterzeichner zum Schreiben des Amtsgerichts A-Stadt vom xx.06.2013 nachfolgend Stellung.

Die Begründung des Antrags auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf den Antragsteller konnte unterbleiben, da der Gesetzgeber - nach Hinweis des EGMR - nun endlich erkannt hat, dass die
gemeinsame Sorge beider Eltern grundsätzlich dem Kindeswohl entspricht.

Die gemeinsame elterliche Sorge ist nur dann nicht auf den Vater des Kindes zu übertragen, wenn kindeswohlrelevante Gründe dagegen sprechen. Solche Gründe sind hier nicht erkennbar. Insoweit wird um
antragsgemäße Entscheidung im beschleunigten Verfahren gebeten.

Ferner wird mitgeteilt, dass der Antragsteller die Überweisung des Gerichtskostenvorschusses i.H.v. €44,50 an die Landesjustizkasse veranlasst hat.

Mit freundlichen Grüßen

Mischka
einfache Abschriften anbei
Irgendwelche Einwände oder Ergänzungen?

Ibykus schrieb:in der Antragsangelegenheit/ Familiensache [AktZchn...] vom ....
die gem elterliche Sorge betreffend
wird gegen den richterlichen Hinweis vom ....

das Rechtsmittel der
Nichtbearbeitungsbeschwerde
eingelegt.

Soweit das Gericht die fehlende Begründung des Antrages rügt, ist das nach diesseitiger Rechtsauffassung kein Verfahrenhindernis.
Der Gesetzgeber ist bei seiner Novellierung des § 1626a BGB ganz offensichtlich davon ausgegangen, dass das gemSR dem Kindeswohl vvh zweckdienlich und nützlich ist, weswegen auf bloßen Antrag hin die gem elterl Sorge zu beschließen ist, soweit die Kindsmutter nicht Gründe vorträgt, nach denen eine Übertragung das Kindeswohl verletzen würde.

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RE: Null Uhr - 19.05.2013 die Lange Nacht des Sorgerechts - von Ibykus - 12-06-2013, 00:34
RE: Null Uhr - 19.05.2013 die Lange Nacht des Sorgerechts - von Kindeswohlhandel.de - 19-03-2014, 07:11

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