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BGH, XII ZB 412/11 Ex nach Ehebruch und Kuckuckskind nicht schadenersatzpflichtig
#2
Der Exit für die Frau aus den Konsequenzen des außerehelichen Zeugungsaktes wird in Randziffer 44 sogar gleich mitgeliefert:

Es muß nur die Erinnerung an den "Erzeuger" fehlen. Einen nachvollziehbaren Grund findet man sicher leicht. Die Karnevalssitzung im Vollrausch, ein feuchtfröhlicher Grillabend, oder vielleicht auch die einmalige Teilnahme an einer Gangbang-Party in einem halbdunklen Kellergewölbe?
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RE: BGH, XII ZB 412/11 Ex nach Ehebruch und Kuckuckskind nicht schadenersatzpflichtig - von Sixteen Tons - 25-04-2013, 22:16

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