23-04-2013, 19:16
§ 1605
Auskunftspflicht
(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.
-----
Sagt ganz ausdrücklich "auf Verlangen". Insofern ergibt sich keine Auskunftspflicht vor Ablauf der Zwei-Jahres-Frist, es sei denn die KM kann dir nachweisen, dass du mehr Einkommen hast. Von freiwilligen Auskunftspflichten vermag ich im § nichts zu lesen, insofern halt den Mund über dein neues Einkommen, die kommen früh genug von selbst wieder. Nachforderungen sind hier auch keine zu leisten.
Auskunftspflicht
(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.
-----
Sagt ganz ausdrücklich "auf Verlangen". Insofern ergibt sich keine Auskunftspflicht vor Ablauf der Zwei-Jahres-Frist, es sei denn die KM kann dir nachweisen, dass du mehr Einkommen hast. Von freiwilligen Auskunftspflichten vermag ich im § nichts zu lesen, insofern halt den Mund über dein neues Einkommen, die kommen früh genug von selbst wieder. Nachforderungen sind hier auch keine zu leisten.