03-02-2013, 10:51
Hallo Safran!
Anscheinend hältst Du Duch bezüglich der Einzelheiten lieber bedeckt.
Es lässt sich aber auch so einiges beantworten.
Solange kein Titel bzw. Urteil vorliegt, kann das JC den Unterhalt eher nicht berücksichtigen. Wenn Du trotz fehlender Leistungsfähigkeit zu Unterhalt verurteilt wirst und d a n n den Unterhalt aus Deinem Einkommen bezahlst, wird die Zahlung vom Einkommen abgezogen, steh ja nicht zur Verfügung. ( Umgangskosten können jetzt schon berücksichtigt werden)
Da Du schon Aufstocker bist, wird das relativ einfach, da Du den Leistungsbezug nicht erst in Gang bringen musst.
Ob der Familienrichter Dich zu Unterhaltszahlungen verdonnert, steht in den Sternen. Er kann fiktives Einkommen berechnen, so wie Dein Anwalt es befürchtet, er kann aber auch Deine Leistungsunfähigkeit feststellen.
Im Endeffekt hast Du die SGB II Sätze zum Leben, wie jetzt auch.
Anscheinend hältst Du Duch bezüglich der Einzelheiten lieber bedeckt.
Es lässt sich aber auch so einiges beantworten.
(01-02-2013, 23:19)Safran schrieb: Nun zu meinem Problem:
Die Unterhaltsvorschuss Kasse verklagt mich nun bei Gericht auf zu zahlenden KU trotz ALGII. Wo das Jugendamt in unserer Stadt nur den Kopf zu schüttelt ( Kinder wohnen bei der Kindesmutter in einem anderen Meldebezirk). Ich selbst betreue die Kinder einen Tag in der Woche und jedes zweite Wochenende
Die Frage ist können die mich trotz ALG II Leistungen echt dazu zwingen den KU zu zahlen???
Solange kein Titel bzw. Urteil vorliegt, kann das JC den Unterhalt eher nicht berücksichtigen. Wenn Du trotz fehlender Leistungsfähigkeit zu Unterhalt verurteilt wirst und d a n n den Unterhalt aus Deinem Einkommen bezahlst, wird die Zahlung vom Einkommen abgezogen, steh ja nicht zur Verfügung. ( Umgangskosten können jetzt schon berücksichtigt werden)
Da Du schon Aufstocker bist, wird das relativ einfach, da Du den Leistungsbezug nicht erst in Gang bringen musst.
Ob der Familienrichter Dich zu Unterhaltszahlungen verdonnert, steht in den Sternen. Er kann fiktives Einkommen berechnen, so wie Dein Anwalt es befürchtet, er kann aber auch Deine Leistungsunfähigkeit feststellen.
Im Endeffekt hast Du die SGB II Sätze zum Leben, wie jetzt auch.