10-08-2010, 02:25
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http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20...42009.html
Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juli 2010 Az. 1 BvR 420/09 -
Straßburg-Kläger melden sich zu Wort:
http://www.elterlichesorge.de/modules/ne...toryid=887
.... mal aus dem Cache gezogen...
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20...42009.html
Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juli 2010 Az. 1 BvR 420/09 -
p ' schrieb: Aha, Danke. Die Schlauköpfe haben den Urteilslink nur in der Pressemitteilung veröffentlich, aber nicht in "Aktuelles" oder "Entscheidungen"....
Der Beschluss ist ja recht knapp. Die miesen Feiglinge drehen ihr eigenes Schandurteil von 2003 nun geeignet hin, um nun nicht völlig als Deppen dazustehen. Der Kern des Urteils:
"Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung hat das Bundesverfassungsgericht in Ergänzung der §§ 1626a Abs. 1 Nr. 1, 1672 Abs. 1 BGB vorläufig angeordnet, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil davon gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht; dem Vater ist auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder ein Teil davon allein zu übertragen, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht."
Also eine sehr hohe Schwelle für die gemeinsame Sorge.
und:
"Denn die dem geltenden Recht zugrunde liegende Annahme des Gesetzgebers hat sich nicht als zutreffend erwiesen. Neuere empirische Erkenntnisse bestätigen nicht, dass Eltern die Möglichkeit gemeinsamer Sorgetragung in der Regel nutzen und die Zustimmungsverweigerung von Müttern in aller Regel auf einem sich nachteilig auf das Kind auswirkenden elterlichen Konflikt basiert sowie von Gründen getragen ist, die nicht Eigeninteressen der Mutter verfolgen, sondern der Wahrung des Kindeswohls dienen. Vielmehr verständigen sich lediglich knapp über die Hälfte der Eltern nichtehelicher Kinder darauf, Erklärungen zur Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge abzugeben. Zum anderen ist nach durchgeführten Befragungen von Institutionen und Experten davon auszugehen, dass in nicht unbeträchtlicher Zahl Mütter allein deshalb die Zustimmung zur gemeinsamen Sorge verweigern, weil sie ihr angestammtes Sorgerecht nicht mit dem Vater ihres Kindes teilen wollen."
Straßburg-Kläger melden sich zu Wort:
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Zitat:Pressemitteilung von Horst ZAUNEGGER und Deepak RAJANI
Die Widerspruchslösung ist eine Mogelpackung, die Diskriminierung bleibt!
Die von den Koalitionspartnern vorgeschlagene Widerspruchslösung ist keine menschenrechtskonforme Neuordnung, die ein faires Gleichgewicht von Elternrechten anstrebt. Die Neuordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge soll das Ziel haben, ein modernes diskriminierungsfreies Familienrecht in die......
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# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #