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OLG Hamm, 2 UF 168/11: Gemeinsames Sorgerecht gegen Willen der Mutter im Einzelfall
#2
Die Entscheidungen sind alle völlig uneinheitlich, unvergleichbar, Rechtssicherheit gibts im Familienrecht sowieso niemals aber beim Sorgerecht noch viel weniger. Allerdings haben die Entscheidungen auch ein enges Verfallsdatum, weil bei einer gesetzlichen Neuregelungen viel der Spielwiese wegfällt, auf der sich jetzt Roben und Anwälte nach Herzenslust tummeln. Nach neuem Recht wird bald nach der Geburt übers Sorgerecht entschieden. Dann hat sich wenigstens keine Ordnerschrankwand aus Protokollen zwischen allen jemals geäusserten Worten zwischen den Eltern angesammelt.

Das hier was aktuelles vom OLG Braunschweig, Beschluss vom 09.03.2012 - 2 UF 174/11: http://www.rechtsprechung.niedersachsen....focuspoint

Die gemeinsame Sorge, die das Amtsgericht ausgesprochen hat wird vom OLG wieder einkassiert. Das Kind ist elf, verbringt mein als ein Drittel der Tage beim Vater. Die Eltern haben aber nach Angaben der Gerichts "Vorbehalte" gegeneinander. Und dann der Kernsatz:

"Die Folgen der beiderseitigen „Vorbehalte“ sind nur deshalb noch nicht in vollem Umfang „zum Ausbruch gekommen“, weil die derzeit noch bestehende Sorgerechtsregelung der Mutter dadurch Sicherheit verleiht, dass sie noch „das letzte Wort hat“, während der Vater noch Zurückhaltung übt, um den Befürchtungen der Kindesmutter nicht neue Nahrung zu liefern.

Eine bedingte Kooperationsfähigkeit und -willigkeit, wie sie bei einer das Kindeswohl nicht gefährdenden gemeinsamen Sorgerechtsausübung erforderlich ist, liegt bei den Kindeseltern deshalb nur scheinbar vor."


Es gibt also keine gemeinsame Sorge, weil es irgendwann Streit geben könnte. Das Gericht stützt sich also auf einen fiktiven Streit, um die gemeinsame Sorge abzulehnen. Dann folgen noch seitenweise Details über jedes Wort, das mal zwischen den Eltern geäussert wurde, darunter massenhaft sorgerechtsirrelevante Dinge. Wenn es Einigkeit gibt, dann laut Gericht immer nur vordergründig:

"Vordergründig ist das Zusammenwirken der Kindeseltern im Zusammenhang mit der Abwicklung des Umgangsrechts, der Hausaufgabenbetreuung und der Förderung J.s nicht zu beanstanden. Bei Meinungsverschiedenheiten ist in der Vergangenheit jeweils eine Lösung gefunden worden, wobei von einem Einvernehmen nicht ohne weiteres in jedem Falle ausgegangen werden kann, weil im Zweifel der Antragsgegnerin ohnehin die letzte Entscheidungsbefugnis zugestanden hat."

Dass das Umgangsrecht mit dem Sorgerecht ebenfalls nichts zu tun hat, ist angesichts dieser Richterdenke dann auch vollends egal. Doch auch in Nicht-Trennungsfamilien gibts mal Differenzen, sagt der Vater. Das Gericht:

"Auch das Argument des Antragstellers, auch in funktionierenden Ehen komme es zu Meinungsverschiedenheiten über Probleme der vorliegenden Art und die Eheleute müssten sich damit auseinandersetzen und letztlich auf eine Lösung einigen, verfängt nicht. In „funktionierenden“ Familien ist der Druck, Einvernehmen zu erzielen, wegen des Zusammenlebens der Familie in einem Haushalt viel stärker als bei getrennt lebenden Eltern. Schon deshalb ist dieser Vergleich hier nicht weiterführend.

Im Ergebnis ist nach alledem unter den vorliegenden Verhältnissen ein gemeinschaftliches Sorgerecht der Kindeseltern im Interesse des Kindeswohls - auch probeweise - nicht zu verantworten, so dass die Entscheidung des Amtsgerichts abzuändern und der Antrag des Antragstellers zurückzuweisen ist."


Ach Roben, lasst es doch einfach mit der gemeinsamen Sorge. Alleinsorge immer der Mutter, egal ob verheiratet oder nicht und das weltbeste Familienrecht der Welt wird noch weltbester.
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RE: OLG Hamm, 2 UF 168/11: Gemeinsames Sorgerecht gegen Willen der Mutter im Einzelfall - von p__ - 30-03-2012, 13:00

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