23-01-2012, 18:24
(23-01-2012, 11:05)p schrieb:Entscheidend ist der voraussichtliche Geburtstermin!(23-01-2012, 09:30)Ibykus schrieb: Nach § 1615l BGB bist Du der KM sechs Wochen vor Geburt unterhaltspflichtig.
Abgesehen davon, dass der Beginn dieser sechs Wochen per Se nur nach der Geburt festgelegt werden kann, ist das alles Luft.
p schrieb:Er schrieb:weshalb sich die Frage stellt: warum?
"3 Monate vor Geburt diese Anzeige bei der Polizei gemacht"
Hat er vielleicht den Unterhalt zu zahlen abgelehnt oder sich sonstwie geweigert zu zahlen und ist das von der Beamtin rechtlich falsch bewertet worden?
p schrieb:Wenn die Polizei nach so einer Anzeige losschlägt, erübrigen sich weitere Erwägungen über Rechtmässigkeiten."Luft" ist eigentlich alles, was wir ohne Aktenkenntnis dazu schreiben ...
Schon die vom TO eingangs erwähnte "Drohung" durch die Polizei und die sich anschließende 'rechtliche' Bewertung deutet sehr darauf hin, dass seine Kritik an der Polizei ins Leere gehen könnte.
Eine Dienstaufsichtsbeschwerde, die ich bei 170ger-Verfahren grundsätzlich unterstützenswert finde, sollte aber auch begründet werden können und nicht nur auf Mißverständnissen beruhen.
Wenn der Beamtin Fehler im polizeilichen Ermittlungsverfahren unterlaufen sind, weil sie mangelhafte Kenntnisse über den Tatbestand des 170 StGB hatte (wovon ich ausgehe, weil die Polizei hinsichtlich derartiger Tatbestände regelmäßig überfordert ist), dann darf man das selbstverständlich nicht auf sich beruhen lassen.
Bislang haben wir dazu aber bestenfalls "gewagte" Anhaltspunkte, die zudem auf einer emotionalen Bewertung des Sachverhalts beruhen.