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BGH XII ZR 127/09: 28 Jahre Kindesunterhalt für Tochter
#2
Super.

Mal wieder ein echter Hahnentritt.

Zitat:Der Anspruch der Klägerin entfalle schließlich nicht deswegen, weil sie dem Beklagten seit geraumer Zeit den Kontakt - auch mit dem Kind - verweigert habe. Allein ein solches Verhalten begründe eine Verwirkung des Unterhaltsan-spruchs nach § 1611 BGB nicht. Die Verweigerung des Kontakts zum unter-haltspflichtigen Elternteil durch ein volljähriges Kind sei zumeist, wie auch hier, eine Folge der Belastung, die das Kind durch den Trennungs- und Scheidungs-konflikt erfahren und noch nicht verarbeitet habe. Dass es der Klägerin noch nicht gelungen sei, ihre Beziehung zum Beklagten zu normalisieren, reiche nicht aus, den Beklagten von seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht zu entbinden, zumal der Beitrag, zu dem ihn das Berufungsgericht verurteilt habe, vergleichs-weise moderat sei.

"Ich will mit dir nichts zu tun haben. Ich will nur deine Kohle."

Und wieder mal wird das Grundprinzip des Unterhaltsrechts gestärkt:
Einer entscheidet und der andere muss es bezahlen!
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RE: BGH XII ZR 127/09: 28 Jahre Kindesunterhalt für Tochter - von beppo - 08-08-2011, 13:27

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