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KG Berlin 19 UF 22/10 : Kein Sorgerechtsenzug im Eilverfahren bei Umgangsverweigerung
#1
KG Berlin: 19 UF 22/10

Das Kammergericht Berlin hält strikt an der Selektivität, gemäß Eskalationsstufen fest, mit fatalen Folgen für ausgegrenzte Elternteile.

Leider gibt der veröffentlichte Beschluss des KG keinen Hinweis auf den Beschluss der Vorinstanz.
Es wäre eine nette Geste gewesen, die Sache für den interessierten Teil des Volkes, mittels Nennung des entsprechenden Az., transparent zu gestalten. – Die Robenständer zu Berlin werden aber schon wissen warum sie dies nicht tun.

Zur Sache, ohne Zeitachse:
Muddi vereitelt Umgangskontakte zwischen Kindern und Vater.
Vater beantragt eine einstweilige Anordnung zur Aufnahme des Umgangs.
Das AG reagiert im Zuge der EA mit Sorgerechtsentzug, der bis dahin alleinsorgeberechtigten Muddi und sorgt für zeitnahe Vollstreckung.

Hiergegen wendet sich die Beschwerde von Muddi und hat Erfolg.

Das KG meint nun, dass die Zeit insbesondere in diesem Fall (aber auch generell) keine große Rolle spielt und Entfremdungen eigentlich nur in Einzelfällen zu erwarten sind.
Und eine Sorgerechtsübertragung geht nur per EA, wenn „wie zum Beispiel bei Verwahrlosung, Missbrauch, Kindesmisshandlung“.

Mir mangelt es an Fantasie, aber was sind die nicht als Beispiele angeführten Gefahren, wenn die Kontakte explizit ausgeschlossen wurden?

Die in diesem Zusammenhang von Zweifeln geplagten Robenständer des KG (Rn 7), tun mir schon beinahe wieder leid, weil deren Wolkenschloss so fern dem Erdenboden, dass jeglicher Sinn für irdische Realitäten auf immer verloren scheint.

Die Pointe aber kommt zum guten Schluss:

Zitat:9 Dem Senat ist bewusst, dass diese Entscheidung zu einer erheblichen Belastung der Beteiligten, insbesondere der Kinder führen wird, da die amtsgerichtliche Entscheidung bereits vollzogen worden ist. Dies allein vermag aber aus den o.g. Gründen eine Aufrechterhaltung der einstweiligen Anordnung nicht zu rechtfertigen. Um den Kindern einen erneuten Schulwechsel während des laufenden Schuljahres zu ersparen, hat der Senat im Interesse des Kindeswohls entsprechend § 49 Abs. 2 S. 3 FamFG die aus dem Tenor ersichtliche Regelung getroffen. Der Senat weist darauf hin, dass er angesichts der - durch den derzeitigen Aufenthalt der Kinder beim Vater verstärkten - Bindungen zwischen den Kindern und dem Vater sowie der väterlichen Familie einen Ferienumgang in den Herbstferien für notwendig erachtet.

Ich drucke mir das Pamphlet aus und trage es beim kommenden Gruppentreffen vor.
Auf die Reaktionen bin ich zwar nicht gespannt, aber es wird die Frage gestattet sein was mieser ist:
Nie eine Chance gehabt zu haben oder die Kids ein weiteres Mal zu verlieren?

Und wie Medien hierzu titeln ist der blanke Hohn:
Vater kann Umgang erzwingen Huh
16.02.2012, BILD: "Das Halbwahre ist verderblicher als das Falsche." (Ernst Freiherr von Feuchtersleben)
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KG Berlin 19 UF 22/10 : Kein Sorgerechtsenzug im Eilverfahren bei Umgangsverweigerung - von Bluter - 23-07-2011, 22:05

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