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Kindesunterhalt, Rückstände
#13
(29-03-2011, 20:36)Profiler schrieb:
(29-03-2011, 17:25)p schrieb: Titelinhaber ist der Unterhaltsgläubiger - das Kind. Vertreten von der Mutter bis zum Tage der Volljährigkeit, danach das Kind selbst. Die können einen Dritten bevollmächtigen - einen Jugendamtsbeistand oder einen Anwalt. Mit denen ist zu verhandeln.
p, das ist mW nicht ganz richtig.

Zahlungen des Unterhaltes durch die Vorschußkasse an das Kind bzw. an seine Vertreterin, die KM, gehen gesetzlich an die Beistandschaft/Vorschußkasse über. Der Titel muß als Sicherheit nicht übergeben werden, bleibt physisch beim Kind/KM. Über diese übergegangenen Forderungen aus dem Titel kann das volljährige Kind NICHT mehr verfügen, zu diesem Teil müßte der Schuldner also mit dem Beistand verhandeln.
Errgänzend: Soweit Ansprüche auf das Amt, das Land,etc. übergegangen sind, kann der Beistand zu einem späteren Zeitpunkt (passiert meist nach dem 12 und vor dem 18 Lebensjahr des Kindes) beim Familiengericht eine sog. Titelumschreibung beantragen. D.h. faktisch, dass bezüglich der Rückstände der Titel "gespalten" wird. Für den einen Teil ist dann Inhaber weiterhin das Kind und für den anderen Teil der Anspruchsübergangsgläubiger. Da es sich dann aber regelmäßig um Rückstände handelt die älter als ein Jahr sind, sind solche Titel dann fast immer "insolvenzgeeignet". ;-)

(29-03-2011, 22:59)Entsorg-t-er schrieb: Es war aber die Rede von Unterhaltsvorschuss? Den bekommt man NUR wenn man kein ausreichendes Einkommen/Unterhalt (=Regelbedarf nach SGBII) hat!
Das stimmt so nicht. Da immer nur die Bedürftigkeit des Kindes maßgeblich ist und ein Säugling seltenst schon über Einkommen verfügt, wird UVG fast immer gezahlt. Also auch die Chefärztin, Top-Fernsehmoderatorin oder Einkommens-Millionärin kriegt ohne Einkommensprüfung sofort die Sozialleistung Unterhaltsvorschuss. Weils fast nur für Frauen ist, findet bei Unterhaltsvorschuss entgegen der sonstigen Gesetzessystematik keine haushaltsbezogene Einkommens- und Bedürftigkeitsprüfung statt.

(29-03-2011, 22:59)Entsorg-t-er schrieb: PS: sobald eine andere Dritte Person im gleichen Haushalt lebt und über Eikommen (z.B.Rente) verfügt (auch Oma/Opa) darf kein UHV gezahlt werden!
Die Beistandschaft wird somit abgelehnt und man wird auf "privaten rechtsweg" verwiesen!
Insbesondere nach Neu-Heirat der Kinderbesitzerin ist gesetzlich kein UVG mehr vorgesehen - dann ist für den Staat ja ein neuer Mann in der Nähe den man zur Kasse bitten kann.

# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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