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OLG München 5St RR (II) 60/10 zerfetzt Verurteilung Unterhaltspflichtverletzung
Die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft, Datum 18.05.2012:

Mit der zulässigen Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Die Feststellungen des Landgerichts sowohl zur gesetzlichen Unterhaltspflicht als auch zur Leistungsfähigkeit des Angeklagten entsprechen den Anforderungen des Rechtsprechung und tragen den Schuldspruch wegen Unterhaltspflichtverletzung (vgl. OLG München, Beschluss v. 02.09.2008, .5St RR 160/08 m.w.N.).

Die Revision richtet sich in erster Linie gegen die Verurteilung wegen Unterhaltspflichtverletzung im zweiten Tatzeitraum von November 2007 bis Juli 2008. Der Angeklagte habe in diesem Zeitraum lediglich Arbeitslosengeld II bezogen. Er vertritt die Auffassung, diese Bezüge seien nicht geeignet, ihn, wenn auch nur teilweise, als leistungsfähig anzusehen.

Dies ist unzutreffend. Nach den Feststellungen des Landgerichts aus der Düsseldorfer Tabelle betrug der Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Angeklagten im fraglichen Zeitraum monatlich 770,- Euro. Soweit der Angeklagte darüber hinausgehende Einnahmen erhalten hat, war er somit in dieser Höhe zum Unterhalt verpflichtet. Gründe, von diesen in der Praxis entwickelten Tabellen abzuweichen, hat das Landgericht nicht gesehen.

Soweit die Revision diesbezüglich rügt, zugunsten des Angeklagten hätten insoweit fiktive Einkünfte einer etwa hinzugezogenen Pflegekraft in Ansatz gebracht werden müssen, so hat das Landgericht dazu keine Feststellungen getroffen. Allein aus den Umständen seiner Erkrankungen kann noch nicht geschlossen werden, dass es sich bei dem Angeklagten um einen Pflegefall handelt. Der Angeklagte hat insoweit auch in der Rechtfertigungsschrift nichts vorgetragen. Gegenstand der sachlich-rechtlichen Überprüfungk ann jedoch ausschliesslich die Urteilsurkunde sein, aus der sich solches nicht ergibt. Ausserdem wären insoweit auch die Übernahme der Kosten durch die Pflegeversicherung und gegebenenfalls das Sozialamt zu berücksichtigen.

Der Angeklagte hat auch vorsätzlich gehandelt. Nach den Feststellungen des Landgerichts war ihm seine Unterhaltspflicht bekannt. Er hat jedenfalls auch während des Bezuges von Arbeitslosengel II keine Erkundigungen eingezogen, ob er davon Unterhalt zu leisten hat. Im Gegenteil: es hat ihn überhaupt nicht interessiert, denn er hat geäussert, es sei nicht sein Problem, wovon seine Tochter lebe. Dies zeigt bereits, dass er jedenfalls billigend in Kauf nahm, ihr jedenfalls auch in diesem Zeitraum geringfügig Unterhalt zu schulden.

Daraus auf einen Verbotsirrtum schliessen zu wollen, ist gleichfalls nicht nachvollziehbar. Der Angeklagte hat nach den Urteilsfeststellungen eingeräumt, dass Chantal-Noelle seine leibliche Tochter ist.. Wer Kinder in die Welt setzt, hat auch dafür aufzukommen. Über diese grundsätzliche Selbstverständlichkeit kann man nicht irren.

Auch der Rechtsfolgenausspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Es wird beantragt,

die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 16.01.2012 durch Beschluss nach §349 Abs. 2 StPO als unbegründet kostenpflichtig zu verwerfen.

gez. Ihro Durchlaucht Glotz
Obststaatsanwältin

Beglaubigt Blaschwafel etc.
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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RE: OLG München 5St RR (II) 60/10 zerfetzt Verurteilung Unterhaltspflichtverletzung - von Camper1955 - 25-05-2012, 11:27

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