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OLG München 5St RR (II) 60/10 zerfetzt Verurteilung Unterhaltspflichtverletzung
#11
Damit auch alles wirklich komplett ist, reiche ich noch die Urteilsverkündung aus der 1. Instanz nach. Hervorhebung ist von mir. Formatierungsfehler, bitte ich zu entschuldigen

Zitatanfang:

Geschäftszeichen: 2 Cs 101 Js 115166/08

Im Namen des Volkes

Urteil

Des Amtsgerichts Augsburg
In der Strafsache gegen

XXXXXX
Aufgrund der Hauptverhandlung vom
Montag, 25.05.2009, an der teilgenommen haben
Richterin Am Amtsgericht XXXX als Strafrichterin
RRefin XXXXX als Beamtin der Staatsanwaltschaft
./. als Verteidiger
JAang. XXXXX als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

I. der Angeklagte
XXXXXX
geschieden, Taxifahrer
deutscher Staatsangehöriger
wohnh. XXXXXXX


ist schuldig
der Verletzung der Unterhaltspflicht
Und wird deswegen zur
Freiheitsstrafe von vier Monaten
verurteilt

II. Er hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.

III. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Angewandte Strafvorschriften
§§ 170 Abs. I, 56 StGB
Gründe


I.
Der geschiedene Angeklagte ist gelernter Bürokaufmann und derzeit als Taxifahrer tätig mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 1000,- €. Er hat drei Kinder im Alter von 25, 22 und 17 Jahren.
Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.

II.

Der Angeklagte ist als Vater des Kindes XXXX, geboren am XXXXX, das bei der Mutter in der XXXXX, XXXXX, wohnt, gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet. Der Unterhalt beträgt monatlich 300,- € aufgrund eines Vergleiches des Amtsgerichtes Augsburg vom 25.03.2003 (Az.: 4 F 2030/00). XXXXX hatte im September 2008 eine Lehre zur Bäckereifachverkäuferin nach drei Wochen abgebrochen und ist seit dem auf der Suche nach einer neuen Lehrstelle. Von Mai bis September 2009 hat sie einen 400,- € - Job inne.
Obwohl der Angeklagte seine Unterhaltspflicht kannte und aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zumindest teilweise zur Unterhaltszahlung in der Lage gewesen wäre, leistete er ab dem 01.05.2006 keinerlei Unterhaltszahlungen mehr.
In der Zeit vom 01.05.2006 bis zum 01.04.2007 erhielt der Angeklagte pro Monat 1046,70 € Arbeitslosengeld I. Ab November 2007 erhielt er Arbeitslosengeld II und zwar im November 811,17 €, Im Dezember 2007 791,49 € und ab Januar 2008 bis Juli 2008 811,17 € monatlich. Seit dem 18.07.2008 ist der Angeklagte als Taxifahrer tätig und verdient hier durchschnittlich 1000,00 € netto pro Monat.
Infolge der unterbliebenen Unterhaltszahlungen seitens des Angeklagten war der Lebensbedarf XXXXs gefährdet bzw. wäre ohne die Hilfe anderer gefährdet gewesen.

III.

Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts fest, aufgrund der Einlassung des Angeklagten, der den äußeren Sachverhalt so eingeräumt hat wie oben unter II. dem Urteil zugrunde gelegt. Er führte allerdings aus, er fühle sich nicht zum Unterhalt verpflichtet, da der oben unter II. aufgeführte gerichtliche Vergleich durch Nötigung zustande gekommen sei.

IV.

Der Angeklagte hat sich daher schuldig gemacht, der Verletzung der Unterhaltspflicht gem. § 170 Abs. I StGB.

V.

Bei der Strafzumessung sprach zugunsten des Angeklagten, dass er bislang nicht vorbestraft ist sowie der Umstand, dass der Angeklagte überwiegend nur relativ geringfügig über den Selbstbehalt hinausgehendes Einkommen erzielt hat. Dass der Angeklagte den äußeren Sachverhalt einräumte, wirkte dagegen nicht strafmildernd, da er es an jeglicher Einsicht fehlen ließ. Gegen den Angeklagten sprach der lange Zeitraum der Unterhaltspflichtverletzung.

Im Hinblick auf die völlige Einsichtslosigkeit des Angeklagten war gem. § 47 Abs. I StGB die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe notwendig.
Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt es das Gericht eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten für tat- und schuldangemessen.

Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden gem. § 56 Abs. I StGB. Beim nicht vorbestraften, jetzt in Arbeit stehenden Angeklagten ist unter Hintanstellung gewisser Bedenken zu erwarten, dass der Angeklagte sich bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird.

VI.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§464, 465 StPO

XXXXXX
Richterin am Amtsgericht
Wu

Für die Richtigkeit der Abschrift (Ablichtung)
Augsburg, 08. Juli 2009
Amtsgericht
XXXXJHS
Urkundsbemat. d. Geschäftsstelle

Zitatende:
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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RE: OLG München 5St RR (II) 60/10 zerfetzt Verurteilung wegen Unterhaltspflichtverletzung - von Camper1955 - 21-02-2011, 13:57

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