20-11-2008, 23:56
Geklagt hatte ein abgelehnter nigerianischer Asylbewerber, der seit acht Jahren im Land ist aber kaum Deutsch spricht. Er befindet sich in Abschiebehaft. Die Entscheidung ist als indirekter Versuch zu werten, der Abschiebung über das Kind zu entgehen und inhaltlich nicht einfach zu interpretieren, bis auf einen wurden die anderen Anträge des Vater als unzulässig abgewiesen. Voraussetzung war laut BVerfG auch, dass der Vater schon vor dem Sorgerechtsentzug der Mutter "die elterliche Sorge für das Kind in tatsächlicher Hinsicht wahrgenommen hat".
Ob die BVerfG - Entscheidung etwas ändert, bleibt weiterhin dahingestellt: "Allerdings ist nur die Rechtskraft des angegriffenen Beschlusses des Oberlandesgerichts im hier erkannten Umfang aufzuheben und die Sache insoweit zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Der Beschluss selbst bleibt – vorläufig – aufrechterhalten." Das OLG soll einfach nochmal prüfen, wobei das BVerfG bereits die Möglichkeit schildert, ihm statt dem Sorgerecht nur ein "weitreichendes Umgangsrecht" zu gewähren.
Ob die BVerfG - Entscheidung etwas ändert, bleibt weiterhin dahingestellt: "Allerdings ist nur die Rechtskraft des angegriffenen Beschlusses des Oberlandesgerichts im hier erkannten Umfang aufzuheben und die Sache insoweit zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Der Beschluss selbst bleibt – vorläufig – aufrechterhalten." Das OLG soll einfach nochmal prüfen, wobei das BVerfG bereits die Möglichkeit schildert, ihm statt dem Sorgerecht nur ein "weitreichendes Umgangsrecht" zu gewähren.