16-02-2011, 12:36
Ich frage mich, ob man dieses Urteil nicht auch zum Anlass nehmen sollte, die Düsseldorfer Tabelle und die OLG-Leitlinien zu attackieren.
Schließlich hat das BVerfG in erster Linie die Schöpfungsphantasie der Gerichte gerügt, die die persönliche Weltsicht der Richter über das Gesetz gestellt hat.
Das gilt aber auch, und in besonderem Maße für die oben genannten.
Z.B. schreibt der § 1610 BGB:
"(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt)."
Die DT bemisst den Unterhalt aber nach der Lebensstellung des Pflichtigen, wofür es, außer der Schöpfungskraft der Richter überhaupt keine gesetzliche Grundlage gibt.
Ähnlich verhält es sich mit den, von mir besonders geliebten Umgangskosten.
Dass diese alleine vom Pflichtigen zu tragen sind, entspringt ausschließlich der Phantasie der Richter und ihrem Willen zur Unterhaltsmaximierung über den gesetzlichen Rahmen hinaus.
Vielleicht schreibt das ja auch mal jemand an Frau BMJ.
Auch wenn sie nicht antworten wird.
Schließlich hat das BVerfG in erster Linie die Schöpfungsphantasie der Gerichte gerügt, die die persönliche Weltsicht der Richter über das Gesetz gestellt hat.
Das gilt aber auch, und in besonderem Maße für die oben genannten.
Z.B. schreibt der § 1610 BGB:
"(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt)."
Die DT bemisst den Unterhalt aber nach der Lebensstellung des Pflichtigen, wofür es, außer der Schöpfungskraft der Richter überhaupt keine gesetzliche Grundlage gibt.
Ähnlich verhält es sich mit den, von mir besonders geliebten Umgangskosten.
Dass diese alleine vom Pflichtigen zu tragen sind, entspringt ausschließlich der Phantasie der Richter und ihrem Willen zur Unterhaltsmaximierung über den gesetzlichen Rahmen hinaus.
Vielleicht schreibt das ja auch mal jemand an Frau BMJ.
Auch wenn sie nicht antworten wird.