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BGH XII ZR 126/06: Unterhalt nur bei intensiven Bewerbungsbemühungen
#1
Ein Unterhaltsanspruch wegen Erwerbslosigkeit entfällt, wenn derjenige, der ihn geltend macht, seine Erwerbsobliegenheit nicht erfüllt.

Voraussetzung des Anspruchs auf Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit

Der BGH folgte der Auffassung, wonach die frühere Ehefrau zu einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit verpflichtet sei und der Ehemann Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit an sie nicht zahlen müsse. Voraussetzung des Anspruchs auf Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit gemäß § 1573 Abs. 1 BGB sei, dass sie sich

* unter Einsatz aller zumutbaren und möglichen Mittel
* nachhaltig bemüht haben müsse,
* eine angemessene Tätigkeit zu finden.
* Die bloße Meldung beim Arbeitsamt reiche nicht aus.

Derjenige, der Unterhalt beanspruche, trage die uneingeschränkte Darlegungs- und Beweislast für seine Bemühungen und müsse in nachprüfbarer Weise vortragen, welche Schritte und in welchem zeitlichen Abstand er im Einzelnen in dieser Richtung unternommen habe. Eine Beweiserleichterung nach § 287 Abs. 2 ZPO komme ihm nicht zugute.

Arbeitssuche muss kontinuierlich und ernsthaft sein

...
http://www.haufe.de/SID61.Ol0YAkkUki4/re...20Erbrecht
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi...os=0&anz=1
Habe die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die du nicht ändern kannst.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.
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BGH XII ZR 126/06: Unterhalt nur bei intensiven Bewerbungsbemühungen - von borni - 07-11-2008, 21:38

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