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OLG Köln: Barunterhalt der Mutter und Grosselternunterhalt
#2
OLG Ffm vom 17.02.2004 Az. 2 UF 181/03

Dasselbe Muster. Auch hier geht es um Unterhalt durch die Grosseltern bzw. dem Grossvater. Der Pflichtige ist weg, die Mutter möchte dem Grossvater an die Geldbörse. Das Gericht erinnert sie an ihre eigenen Pflichten: "...dass auch die den Kläger betreuende Mutter trotz der Bestimmung des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB, nach der sie in der Regel ihre Verpflichtung zum Unterhalt des Kindes durch Pflege und Erziehung des Kindes (Betreuungsunterhalt) erfüllt, auch im Verhältnis zu den Großeltern nach § 1606 Abs. 2 BGB vorrangig dem Kläger zum Unterhalt verpflichtet ist."

Wie üblich hat sie auch nichts zu den Einkommensverhältnissen der anderen Grosseltern vorgelegt:

"Gleichwohl hat das Amtsgericht die Unterhaltsklage des Klägers gegenüber seinem Großvater väterlicherseits zu Recht mangels ausreichender Darlegung der Einkommens- und Vermögenssituation der Großeltern mütterlicherseits abgewiesen, da der hier auf Unterhalt in Anspruch genommene Großvater väterlicherseits gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB nur neben den Großeltern mütterlicherseits in Form einer Teilschuld anteilig haftet, so dass sich der Umfang des Anspruches gegen ihn nur ermitteln lässt, wenn sich auch der Anspruch gegen die Großeltern mütterlicherseits aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse bestimmen lässt, da der Umfang der Ansprüche aufgrund der Teilschuld voneinander abhängig ist. Wie auch bei der Inanspruchnahme eines Elternteils durch ein volljähriges Kind hat auch hier der Kläger die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der anderen gleichrangig als Teilunterhaltsschuldner Verpflichteten darzulegen. Insoweit steht ihm auch ein Auskunftsanspruch nach § 1605 BGB gegenüber den anderen Großeltern zu. Da er dieser Darlegungslast nicht genügt hat, hat das Familiengericht zu Recht seine Unterhaltsklage als unbegründet abgewiesen.

Anders wäre nur zu entscheiden, wenn die Ansicht des Berufungsklägers zuträfe, dass § 1607 Abs. 1 BGB dahin zu verstehen ist, dass nicht beide Großeltern sowohl in der väterlichen Linie wie auch in der mütterlichen Linie dem Enkelkind zum Unterhalt verpflichtet sind, wenn dessen Eltern mangels Leistungsfähigkeit in der Unterhaltskette ausscheiden, sondern dass nur die Verwandten in der Linie des barunterhaltspflichtigen Vaters für den Barunterhalt haften.

Dem ist jedoch nicht zu folgen. Denn aus Struktur und Systematik des Unterhaltsrechtes in §§ 1606, 1607 BGB folgt, dass die beiderseitigen Großeltern und dann selbstverständlich gleichrangig nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB für den Unterhalt ihres Enkelkindes haften und die Eltern der betreuenden Mutter keinesfalls davon ausgeschlossen sind (Johannsen/Henrich/Graba Eherecht 4. Aufl., § 1607 Rdz. 3, DIV-Gutachten vom 01.03.1998 in DAVorm 1989, 361, 362, AG Leverkusen FamRZ 2003, 627, 628). Einzuräumen ist, dass der Wortlaut der Vorschrift des § 1607 Abs. 1 BGB mit der Verwendung des Singular eine Auslegung nahe legt, dass lediglich der in der Linie des ausgefallenen Unterhaltsverpflichteten nachrückende Verwandte eintrittspflichtig wird. Dem widerspricht jedoch eindeutig die Rangregelung des § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB, nach der mehrere gleichnahe Verwandten anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen für den Unterhalt haften. Insoweit treten nämlich die nach § 1607 Abs. 1 BGB herangezogenen Unterhaltspflichtigen Verwandten nicht für den vorrangig ausgefallenen Unterhaltsverpflichteten ein, sondern stellen lediglich ein Glied in der allgemeinen unterhaltsrechtlichen Haftungskette dar, die sich ausschließlich aus der Sicht des Unterhaltsberechtigten bestimmt und in der die nicht leistungsfähigen, vorrangig Unterhaltsverpflichteten völlig entfallen. Eindeutig ergibt sich dies auch aus dem Umstand, dass, wie bereits ausgeführt, die Großeltern väterlicherseits nicht bereits eintrittspflichtig werden, wenn ihr barunterhaltspflichtiger Sohn nicht leistungsfähig ist, sondern nur verpflichtet werden, wenn auch die Mutter des Kindes, die gegenüber auch den Großeltern väterlicherseits vorrangig haftet, den Barunterhalt mangels Leistungsfähigkeit nicht erbringen kann. Wenn aber der Unterhaltsvorrang der primär nur betreuungsunterhaltspflichtigen Mutter, soweit sie leistungsfähig ist, einen Rückgriff auf die Großeltern väterlicherseits ausschließt, dann ist nicht nachvollziehbar, warum die Unterhaltshaftung sich dann nur in der väterlichen Linie fortsetzen soll, die Großeltern mütterlicherseits jedoch von der Ausfallhaftung nach § 1607 Abs. 1 BGB verschont bleiben sollen.

Damit ist von einer anteiligen Haftung nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB auch der Großeltern mütterlicherseits des Klägers auszugehen, so dass deren Umfang die Unterhaltspflicht des Großvaters väterlicherseits bestimmt und mithin diese von den Einkommens- und Wirtschaftsverhältnisse der Großeltern mütterlicherseits abhängt, so dass die Klage mangels diesbezüglichen Vortrags des insoweit darlegungsbelasteten Klägers als unbegründet abzuweisen war.

Mit Zurückweisung der Berufung waren dem Berufungskläger gemäß § 97 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen."
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OLG FFM vom 17.02.2004 Az. 2 UF 18: Grosseltern und Ersatzhaftung - von p__ - 22-08-2010, 12:48

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