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OLG Koblenz vom 12.01.2010 zum Wechselmodell, weitere Urteile anderer Gerichte
#9
Oberlandesgericht Hamm, II-8 UF 190/10 vom 25.7.2011, Volltext: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/...10725.html
Es war ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren.

Leitsätze:

1. Gegen den Willen eines Elternteils kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein Betreuungs-Wechselmodell nicht familiengerichtlich angeordnet werden.
2. Ein Umgangsrecht, das über den üblichen 14tägigen Umgang am Wochenende noch hinausgeht, wird dem Zweck einer Umgangsregelung voll gerecht, so dass eine Ausweitung nicht verlangt werden kann.

Die Entscheidung beruht auf §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO. (...)

...ein Betreuungs-Wechselmodell setzt die Bereitschaft und Fähigkeit der Eltern voraus, miteinander zu kooperieren und zu kommunizieren. (...) Die Kindesmutter hat die Ansicht vertreten, dass ihre Beziehung zu konfliktbehaftet sei, um ein Wechselmodell hinzubekommen, und befürchtet, dass Z dann zwischen den Stühlen sitze. Sie hat sich vor diesem Hintergrund gegen das Wechselmodell ausgesprochen. Hieran hält sie auch im Beschwerdeverfahren fest. Gegen den Willen eines Elternteils kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein Betreuungs-Wechselmodell nicht familiengerichtlich angeordnet werden (vgl. auch OLG Brandenburg, FamRZ 2011, S. 120; OLG Koblenz, FamRZ 2010, S. 738; OLG Dresden, FamRZ 2005, S. 125; OLG Brandenburg, FamRZ 2009, S. 1759).


Das Vater wollte dann mehr Umgang als die übliche 14 Tage - Regelung. Auch dafür bestehen laut Richter "keine Erfolgsaussichten für die Beschwerde". Das Amtsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Zweck der Umgangsregelung darin besteht, dem umgangsberechtigten Elternteil die Möglichkeit einzuräumen, sich laufend von der Entwicklung und dem Wohlergehen des Kindes zu überzeugen und dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen und einer Entfremdung zwischen dem Kind und dem umgangsberechtigten Elternteil vorzubeugen. Diesem Zweck wird die bestehende Umgangsregelung vollumfänglich gerecht. Darüber hinaus sind, darauf hat das Amtsgericht ebenfalls zu Recht abgestellt, auch das Umgangsrecht der Mutter und die Freizeitgestaltung des Kindes zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund kommt eine Ausweitung der bestehenden Umgangsregelung nicht in Betracht.

Damit ist erneut kompakt und präzise der Stand der Rechtssprechung in diesem Land zusammengefasst. Meinen offenen Kommentar dazu verbieten sie mir mittels dem Strafrecht.

Das Urteil wird in der NJW besprochen. Es läuft darauf hinaus, dass Väter das Wechselmodell nie des Kindeswohls wegen wollen, sondern um Unterhalt zu sparen. Mütter lehnen das Wechselmodell nie ab, weil sie den Wegfall von Unterhaltseinkommen fürchten, sondern immer wegen dem Kindeswohl.

Juristen mit solchen Meinungen regieren unser Land und fingern in unseren Familien herum, drängeln ihren breiten aber hochbesoldeten Hintern zwischen uns und unsere Kinder.
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RE: OLG Koblenz vom 12.01.2010 zum Wechselmodell, weitere Urteile anderer Gerichte - von p__ - 12-02-2012, 12:30
AG Erfurt und AG Heidelberg zum Wechselmodell - von Nappo - 20-11-2014, 01:06

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