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BGH XII ZR 141/08: Befristung von Unterhalt, wenn Sozialhilfeträger Gläubiger ist
#6
Zunächst zum Urteil: Der Staat bzw. die ARGE hat versucht, noch mehr aus dem Pflichtigen rauszuholen wie es die Berechtigte könnte. Das wurde abgelehnt, weil sonst Pflichtige schlechtergestellt gewesen wären, wenn die Berechtigte Sozialleistungen bezieht. War also ein ziemlich dreister Abzockversuch.

Der andere Punkt war wieder einmal die fragliche Befristung des Unterhalts. Da wurde entschieden, dass eine Krankheit der Berechtigten kein Grund ist, die Befristung abzulehnen.

Zitat:Ihr hattet euch anscheinden die falsche Frau/Mutter ausgesucht!

Ernsthaft: Jemand zu heiraten oder ein Kind mit einer Frau zu machen, die beruflich unsicher oder unwillig oder unfähig ist, gehört zu den negativstmöglichen Entscheidungen mit Langzeitwirkung. Man darf insbesondere nicht so blöde sein, Damen mit geringen Sprachkenntnissen oder sogar ohne richtige Ausbildung ein Kind zu bescheren. Neben all den anderen kettenreaktionsartigen Katastrophen sieht man an obigem Urteil, dass die ARGE alles unternimmt, um extradick und extralang zuzugreifen. Dafür geht sie auch die Instanzen hoch.
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Nachrichten in diesem Thema
Übersetzung von Justitiasprech - von Gast1 - 19-08-2010, 08:09
Sparmodell für den Staat - von Gast1 - 20-08-2010, 20:45
RE: BGH XII ZR 141/08: Befristung von Unterhalt, wenn Sozialhilfeträger Gläubiger ist - von p__ - 20-08-2010, 21:48

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