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BGH XII ZR 141/08: Befristung von Unterhalt, wenn Sozialhilfeträger Gläubiger ist
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BGH XII ZR 141/08 Urteil vom 28. April 2010, Volltext: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi...lank=1.pdf

Der Unterhaltsverpflichtete kann dem Sozialhilfeträger, der nach § 94 SGB XII neuer Gläubiger des Unterhaltsanspruchs geworden ist, gemäß §§ 412, 404 BGB den Befristungseinwand entgegenhalten. Das muss auch gelten, wenn der Unterhaltspflichtige vom Sozialhilfeträger nach § 94 Abs. 4 Satz 2 SGB XII auf künftigen Unterhalt in Anspruch genommen wird und die Befristung erst in der Zukunft eingreift. Anderenfalls würde sich die Rechtsstellung des Unterhaltspflichtigen durch den gesetzlichen Anspruchsübergang ohne sachlichen Grund verschlechtern.

Der Unterhalt ist vom Familiengericht zu befristen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre.
Die Krankheit des Unterhaltsberechtigten ist regelmäßig kein ehebedingter Nachteil, denn sie wird allenfalls in Ausnahmefällen auf der Rollenverteilung in der Ehe oder sonstigen mit der Ehe zusammenhängenden Tatsachen beruhen.

Eine im Fall einer Unterhaltsversagung eintretende oder – wie im vorliegenden Fall – erweiterte Sozialleistungsbedürftigkeit schließt eine Befristung nach § 1578 b Abs. 2 BGB nicht notwendig aus. Vielmehr nimmt das Gesetz durch die Möglichkeit der Befristung des Krankheitsunterhalts in Kauf, dass der Unterhaltsberechtigte infolge der Unterhaltsbefristung sozialleistungsbedürftig wird und somit die Unterhaltsverantwortung des geschiedenen Ehegatten durch eine staatliche Verantwortung ersetzt wird.


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BGH XII ZR 141/08: Befristung von Unterhalt, wenn Sozialhilfeträger Gläubiger ist - von p__ - 18-08-2010, 22:40
Übersetzung von Justitiasprech - von Gast1 - 19-08-2010, 08:09
Sparmodell für den Staat - von Gast1 - 20-08-2010, 20:45

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