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OLG Hamm: 5 UF 145/09: Neun Jahre Ehe, Unterhaltsverpflichtung bis zum Tod
#4
Nochmal eine Bestätigung zum Thema.

BGH XII ZR 7/09 vom 04.08.2010.

Zum anderen hat das Berufungsgericht das in § 1578 b BGB zum Ausdruck kommende Regel-/Ausnahmeverhältnis verkannt.
Die Herabsetzung oder Befristung ist nach § 1578 b Abs. 1, Abs. 2 BGB vom Familiengericht auszusprechen, wenn ein zeitlich oder der Höhe nach unbeschränkter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Aus § 1578 b BGB ergibt sich, dass die Herabsetzung wie auch die Befristung des Unterhalts nicht die Regel, sondern die Ausnahme darstellt.


Daraus auch noch recht interessant für die etwas älteren Herrschaften, die sich über Heiratsabsichten gedanken machen.

Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Besonderheit, dass der Antragsteller nur für einen geringen Teil der Ehezeit Rentenanwartschaften erworben hat. Er war bereits seit August 1996 (Alters-)Rentner, während die Ehezeit im Sinne des Versorgungsausgleichs vom 1. März 1995 bis zum 30. September 2007 dauerte. Damit ist deutlich, dass durch den Versorgungsausgleich die von der Antragsgegnerin aufgrund der ehelichen Rollenverteilung erlittene Einbuße bei ihrer Altersvorsorge nicht vollständig, sondern nur zu einem geringen Teil ausgeglichen worden ist und der Antragsgegnerin darüber hinaus erhebliche ehebedingte Nachteile verblieben sind.


http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi...os=0&anz=1

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RE: OLG Hamm: 5 UF 145/09: Neun Jahre Ehe, Unterhaltsverpflichtung bis zum Tod - von blue - 27-09-2010, 14:08
Unterhalt bis zum Abwinken - von Gast1 - 28-09-2010, 02:00
RE: Unterhalt bis zum Abwinken - von ep2007 - 29-09-2010, 22:26

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