06-02-2010, 13:01
Urteil vom 13.01.2010
Es ist stets zu beachten, dass die gesetzliche Regel, wonach der Betreuungsunterhalt nach § 1615 l Abs. 2 BGB grundsätzlich nur für drei Jahre geschuldet ist und eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus ausdrücklich begründet werden muss und nicht in ihr Gegenteil verkehrt werden darf. Der Unterhaltsberechtigte trägt für die Verlängerung des Unterhalts die Darlegungs- und Beweislast.
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi...lank=1.pdf
Es ist stets zu beachten, dass die gesetzliche Regel, wonach der Betreuungsunterhalt nach § 1615 l Abs. 2 BGB grundsätzlich nur für drei Jahre geschuldet ist und eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus ausdrücklich begründet werden muss und nicht in ihr Gegenteil verkehrt werden darf. Der Unterhaltsberechtigte trägt für die Verlängerung des Unterhalts die Darlegungs- und Beweislast.
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi...lank=1.pdf
Habe die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die du nicht ändern kannst.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.